Vermögensverfall und Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Die Bestellung als Steuerberater ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist.

Vermögensverfall und Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Besteht eine solche gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, so obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Steuerberater, den sog. Entlastungsbeweis bzw. den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben.

Hierzu erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird[1].

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist der bloße Hinweis auf eine vorgelegte Vermögensübersicht und auf eine vermeintlich bestehende Nachforschungspflicht des Finanzgerichts im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Verzeichnisses nicht ausreichend, um einen Verfahrensmangel schlüssig zu belegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Finanzgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf eine unzureichende Darlegung der Verkehrswerte von hoch belasteten Grundstücken, auf die bestehende Eintragung eines Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis und auf die unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse sowie auf die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und insoweit sein Rügerecht verloren[2].

Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Widerruf nicht nur auf die bestehenden Steuerschulden sondern kumulativ auch auf die Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Steuerberater gestützt ist und damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Februar 2014 – VII B 109/13

  1. BFH, Beschluss vom 04.03.2004 – VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 28.08.2003 – VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; und vom 17.12 1999 – VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597[]
  3. BFH, Urteil vom 04.12 2007 – VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401[]