Vermögensverfall – und das Anstellungsverhältnis des Rechtsanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Vermögensverfall – und das Anstellungsverhältnis des Rechtsanwalts

Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind[1], setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern[2].

Besonderes Augenmerk muss dabei der Frage gelten, ob die – eine Gefährdung der Mandanten ausschließenden – arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten werden.

Es reicht daher nicht aus, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei „gelebt“ worden sein[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 32/14

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31.05.2010 – AnwZ (B) 54/09 6; und vom 24.05.2013 – AnwZ (Brfg) 15/13 5[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 43/12 9; vom 26.08.2013 – AnwZ (Brfg) 31/13 5; und vom 04.01.2014 – AnwZ (Brfg) 62/13 6[]
  3. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt.2010, 129 Rn. 12; vom 06.09.2011 – AnwZ (Brfg) 5/11 5; vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 62/11 7; und vom 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 5[]