Bestand eine Vollmacht, so wirkte sie nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde.
Das bedeutet, dass das Finanzgericht bis zu diesem Zeitpunkt Prozesshandlungen, insbesondere …
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