Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Rechtsanwaltskammer, abzustellen ; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten[1].

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen ; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn[2].
Solche Beweisanzeichen sind gegeben, wenn das Finanzamt gegen den Rechtsanwalt ein Vollstreckungsverfahren wegen Steuerrückständen betreibt[3]. Es ist danach Sache des Rechtsanwalts, das in dem Vollstreckungsverfahren liegende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräumen. Soweit der Rechtsanwalt nur pauschal geltend macht, eine erhebliche Reduzierung der Steuerschulden werde sich aufgrund des insofern anhängigen Finanzgerichtsverfahrens ergeben, fehlt es an hinreichend konkretem und nachvollziehbarem Sachvortrag zu einer geringeren Steuerschuld und ihren Gründen.
Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung entscheidend an[4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2016 – AnwZ (Brfg) 1/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; und vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13 3 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 aaO Rn 4 ; und vom 10.03.2014 aaO Rn. 3 ; jeweils mwN[↩]
- zu Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts als hinreichenden Beweisanzeichen für den Vermögensverfall vgl. BGH, Beschluss vom 20.12 2013 – AnwZ (Brfg) 40/13, BeckRS 2014, 02196 Rn. 6[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 44/13 5 ; und vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14 10 ; jeweils mwN[↩]