Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt. Eine – auch erhebliche – Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind[1].

Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung[2].
Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
Im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle ist zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt. Denn gemäß § 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen[3]. Diese Vorschrift verstößt bei richtiger Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.20 Abs. 3 GG. Dass die Beklagte viele Fälle mit weniger als 1 gewichtet und dabei zudem eine sehr ausdifferenzierte Abstufung vorgenommen hat, beruht nicht auf einem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsdefizit dieser Norm, sondern darauf, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Regelungsverständnis ausgegangen ist.
§ 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) enthält eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung der Berufsausübung[4]. Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt[5]. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber daran gehindert ist, Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe – auch mehrere zugleich – zu verwenden[6]. Die Vielgestaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen[7]. Das aus Art.20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist[8].
Es ist insoweit nur zu fordern, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können[9]. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt[10]; jeweils m.w.N.)). Es obliegt also nicht allein dem Gesetz- oder Satzungsgeber, die Rechtslage für die Betroffenen klar und berechenbar auszugestalten. Vielmehr sind hierbei auch die Rechtsanwendungsorgane gefordert, deren herkömmliche und anerkannte Aufgabe die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist[11]. In Anbetracht dieser Rollenverteilung wird das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unter anderem schon dann eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die – den Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragene – Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben[12].
Das ist hier der Fall. Der Regelungsgehalt des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) lässt sich auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte, des Normzwecks und der Systematik dieser Vorschrift hinreichend konkretisieren und – unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Bedeutung einer Fachanwaltsbezeichnung – mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.20 Abs. 3 GG in Einklang bringen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) sind in §§ 2 ff. FAO im Rahmen der verliehenen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO) in Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27.02.1992[13] geregelt worden[14]. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 5 FAO über den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen, die das Regelungskonzept des § 9 RAFachBezG übernommen hat.
Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert[15]. Für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse sollte eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen eine näher bestimmte Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend sein. Dieses Modell ist von der Fachanwaltsordnung übernommen worden. Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen[16]. Dabei sollten die besonderen praktischen Erfahrungen nach der bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des § 5 FAO – ebenso wie bei der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 RAFachBezG – „in der Regel“ nachgewiesen sein, wenn der Bewerber die vorgegebene Anzahl von Fällen selbständig bearbeitet hat[17]. Mit Beschluss vom 25./26.04.2002 strich die 2. Satzungsversammlung die bis dahin in § 5 Satz 1 FAO enthaltene Formulierung „in der Regel“ und erhob damit die Fallzahlen sogar vom RegelErfordernis zu einer zwingenden Anforderung[18].
Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen[19]. Es sollte vermieden werden, dass die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung zu einer Hürde werden, die insbesondere jüngere Einzelanwälte und Rechtsanwälte in strukturschwachen Gebieten nur schwer überwinden können[20].
Der Satzungsgeber verfolgte aber in Fortführung der Intention des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen ein weiteres gleichwertiges Ziel: Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sollten so gestaltet werden, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist, die sich deutlich von der in einer Allgemeinpraxis üblichen Anwaltstätigkeit abhebt (§ 2 Abs. 2 FAO; § 2 Abs. 1 RAFachBezG)[21]. Durch eine allein an Fallzahlen und nicht zugleich an der Eigenart der jeweils bearbeiteten Mandate orientierte Betrachtungsweise kann dieses Ziel nicht erreicht werden[22]. Daher ist es geboten, die schematische Ermittlung der erforderlichen praktischen Erfahrungen des Bewerbers durch eine einzelfallbezogene Bewertung der eingereichten Fälle zu ergänzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass einerseits – bei unterdurchschnittlichem Gehalt der eingereichten Fälle – das vom Satzungsgeber im Interesse der Rechtsuchenden angestrebte hohe Fachanwaltsniveau erreicht und dass andererseits – bei geringeren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle – dem Interesse des Bewerbers (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung getragen wird, den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermäßig hohe Hürden überwinden zu müssen.
Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG zu[23], der vorsah, dass die Bedeutung einzelner Fälle (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die aufgeführten Fallzahlen nicht absolut galten, sondern die Bedeutung der einzelnen Fälle sowie der Zeitraum in dem diese bearbeitet wurden, zu berücksichtigen war[24]. Nach den dabei vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen konnte „etwa die Vertretung in einem umfangreichen, rechtlich schwierigen Verfahren mit dem Gewicht mehrerer Fälle zu Buche schlagen“[25]; umgekehrt konnte „etwa einer Vielzahl gleichgelagerter, einfacher Verfahren nur ein geringeres Gewicht beizumessen sein“[25]. Der Satzungsgeber hat die in § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG vorgesehene Korrektur der schematischen Fallbewertung durch eine auf den Einzelfall bezogene Gewichtungsregelung in § 5 FAO übernommen, und zwar zunächst mit folgendem Wortlaut: „Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen“. Später ist diese Formulierung durch die im Streitfall maßgebliche Fassung „(…) können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen“ ersetzt worden.
Aus den dargestellten Zielsetzungen, dem Regelungskonzept und der Entstehungsgeschichte des § 5 FAO, der seinerseits der Umsetzung des § 43c BRAO dient, ergeben sich grundlegende Folgerungen für die Gewichtung der eingereichten Fälle. Bei deren Beachtung ist es ohne weiteres möglich, der Bestimmung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) einen hinreichend konkreten Regelungsgehalt zu entnehmen und eine verlässliche, berechenbare und gleichförmige Anwendung dieser Norm sicherzustellen.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Gewichtungsregelung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) nicht als Ausnahmebestimmung ausgestaltet ist. Soweit dort von einer Gewichtung „einzelner Fälle“ die Rede ist, besagt dies nicht, dass nur bei bestimmten Fällen und nicht bei jedem eingereichten Fall zu prüfen ist, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. Vielmehr wird damit allein der Bezugspunkt für die Fallgewichtung beschrieben. Die jeweilige Gewichtung darf sich nicht an abstrakten Falleigenschaften ausrichten, sondern muss konkret am einzelnen Fall ansetzen. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten[26].
Die gegenteilige Ansicht verkennt den Regelungsgehalt des § 5 FAO. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung genügt der Nachweis der Bearbeitung der in § 5 FAO bestimmten Anzahl von Fällen aus dem betreffenden Fachgebiet allein nicht. Da sich diese Fallzahlen – wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt – auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt[27]. An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an[28]. Nur so lässt sich das in § 5 FAO vorausgesetzte Gesamtgewicht der bearbeiteten Fälle ordnungsgemäß ermitteln. Ein anderes Verständnis des Regelungsgehalts des § 5 FAO würde den oben beschriebenen Zielsetzungen des Satzungsgebers zuwiderlaufen.
Weiter lassen sich dem Regelungszweck des § 5 FAO, seiner Konzeption und seiner Entstehungsgeschichte grundlegende Maßstäbe für die Art und Weise der im Rahmen der Einzelfallprüfung vorzunehmenden Gewichtung und damit für eine Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit“ entnehmen.
§ 5 Satz 1 FAO a.F. (§ 5 Abs. 1 FAO) geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen mit dem formalisierten Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist. Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind[29].
Der „durchschnittliche Fall“ ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dies belegt schon die Regelung des § 5 FAO selbst, indem sie die Bearbeitung verschiedener Arten von (durchschnittlichen) Fällen einbezieht, so etwa im – vorliegend zu beurteilenden – Erbrecht 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens zehn aus dem Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) und 60 nicht rechtsförmliche Fälle. Dementsprechend reicht das Spektrum durchschnittlicher Fälle von Mandaten, die sich an der Grenze zur Überdurchschnittlichkeit bewegen, bis hin zu Fällen, die an der Schnittstelle zur Unterdurchschnittlichkeit anzusiedeln sind. Zu der erstgenannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon überdurchschnittlicher Fall vor[30]. In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist[31].
Die beschriebene Spannbreite durchschnittlicher Fälle hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung der vom Bewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die bearbeitete Rechtssache vom Durchschnittsfall unterscheidet, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor 1 zu bewerten. Diese Beurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurichten, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Fall aus dem betreffenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 FAO)[23].
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maße sich ein Fall vom Durchschnitt abhebt, ist eine (nachvollziehbare) Gesamtbewertung anhand aller drei in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) genannter Kriterien vorzunehmen. Dabei kann der objektiven Bedeutung der Sache allerdings auch Indizwirkung für den Umfang und die Schwierigkeit des Falles zukommen[32]. Zur Anwendung der in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) aufgeführten Kriterien hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt[33]. Im Hinblick auf die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Versagungsbescheids sind hierbei folgende vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien hervorzuheben:
Da alle drei in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) genannten Gesichtspunkte für die Fallgewichtung eine Rolle spielen, kann eine Mindergewichtung nicht allein darauf gestützt werden, dass die sich aus dem Fachgebiet stellende Rechtsfrage eher einfach gelagert ist. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer Erbrechtssache nicht schon deswegen vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beschränkte[34].
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem Bewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falles) zwar in Betracht kommt[35], aber nicht zwingend ist. Es kann nämlich nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass in solchen Wiederholungsfällen weniger praktische Erfahrungen erlangt werden. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle; je mehr praktische Erfahrung der Bewerber hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat[36]. Eine – auch erhebliche – Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind[37].
Zu beachten ist schließlich auch der schon erwähnte Umstand, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeiten der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ist, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt[38].
Dass der „durchschnittliche Fall“ eine gewisse Bandbreite auf der Fallskala einnimmt, bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwaltskammer – wie etwa bei Prüfungsentscheidungen – ein Beurteilungsspielraum dahin eingeräumt wird, welches Gewicht sie dem jeweiligen Fall zumisst. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung[39]. Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen[40]. Daher haben die Gerichte regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt damit bei der Gewichtung der Fälle kein der richterlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu[41]. Der Bewerber ist also davor geschützt, dass auch eine beliebige Bewertung der Fälle vor Gericht Bestand hat.
Bei Beachtung dieser Grundsätze wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Bestreben des Satzungsgebers, keine allzu hohen Anforderungen an den Erwerb der Fachanwaltsqualifikation zu stellen, und dessen weiterer Zielsetzung geschaffen, die Qualität der Fachanwaltschaft im Interesse des Rechtsverkehrs auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu halten. Zugleich wird für den Bewerber die notwendige Rechtsklarheit gewährleistet, denn für ihn ist bei Anlegung der beschriebenen Bewertungsmaßstäbe – entgegen der Befürchtung des Anwaltsgerichtshofs – ausreichend vorhersehbar, ob die von ihm im vorgegebenen Zeitraum bearbeiteten Fälle genügen, um seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 FAO nachzuweisen.
Zum einen kann er sich darauf einstellen, dass er für eine höhere Gewichtung aussagekräftige Angaben zu dem sich vom Durchschnitt abhebenden Umfang und/oder der Komplexität beziehungsweise der Bedeutung der Angelegenheit zu liefern hat. Zum anderen muss er damit rechnen, dass eine Rechtssache, die nach der Fallbeschreibung bei objektiver Betrachtung hinter den Anforderungen eines durchschnittlichen Falls zurückbleibt, mindergewichtet wird. Bei einer solchen Konstellation stellt zudem die Verfahrensregelung des § 24 Abs. 4 FAO – wie die Beklagte mit Recht geltend macht – sicher, dass der Bewerber von einer beabsichtigten Mindergewichtung nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Nachmeldung von weiteren Fällen erhält.
Der Satzungsgeber war nicht gehalten, aus Gründen der Rechtsklarheit etwa in Anlehnung an anwaltliche Rahmengebühren (§ 14 Abs. 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis) eine Unter- und Obergrenze für die Gewichtung einzuführen[42]. Während bei den Anwaltsgebühren eine Deckelung vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruchs einerseits und der anwaltlichen Berufsfreiheit andererseits geboten ist, hätte eine Beschränkung der Fallgewichtung nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen.
Im anwaltlichen Gebührenrecht dient eine Begrenzung der Rahmengebühren nach oben dazu, sicherzustellen, dass den Rechtsuchenden der Zugang zur Rechtspflege nicht in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erschwert wird[43]. Die Untergrenze der Rahmengebühren soll dagegen im Interesse der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gewährleisten, dass sie aus ihrem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl ihren Kostenaufwand als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können[44].
Bei der Gewichtungsregelung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) würde eine Eingrenzung der Reichweite der Gewichtung dagegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Anwälten führen und zugleich die Zielsetzungen der Fachanwaltsordnung in Frage stellen. So würden Rechtsanwälte, die sich mit besonders umfangreichen und/oder komplexen Verfahren befasst, aber nicht die von § 5 FAO vorgegebenen Fallzahlen erreicht hätten, durch eine Begrenzung der Gewichtung nach oben benachteiligt, wenn die von ihnen bearbeiteten aufwändigen und schwierigen Verfahren an sich höher als die gesetzte Obergrenze zu gewichten wären. Ihnen würde der Fachanwaltstitel versagt, obwohl sie über das von § 2 Abs. 2 FAO geforderte überdurchschnittliche Erfahrungswissen verfügen. Die Einführung einer Obergrenze für die Gewichtung würde damit zu einer Beschneidung der anwaltlichen Berufsfreiheit führen. Umgekehrt würden solche Bewerber, die zwar das vorgegebene Quorum erfüllen, jedoch nur Fälle leichtesten Gewichts vorweisen, ungerechtfertigt bevorzugt, wenn für die Mindergewichtung solcher Mandate eine – ihren wahren Gehalt nicht ausschöpfende – Untergrenze vorgesehen wäre. Eine solche Handhabung würde dem Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs widersprechen, denn der Fachanwaltstitel müsste dann auch solchen Bewerbern zugesprochen werden, die an sich nicht über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen.
Schließlich stellt § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) es auch nicht in das Ermessen der Rechtsanwaltskammer, ob sie von der Gewichtungsregelung Gebrauch macht, also eine angezeigte Minder- oder Höhergewichtung tatsächlich vornimmt. Die sinngemäß von § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG übernommene Formulierung „können“ ist allein dem Umstand geschuldet, dass vor Abschluss der jeweiligen Einzelfallprüfung noch nicht feststeht, ob dem konkreten Fall ein vom Faktor 1 abweichendes Gewicht zuzumessen ist. Bereits die in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zu § 9 RAFachBezG haben die Höher- oder Mindergewichtung als zwingend aufgefasst („ist […] mit zu berücksichtigen und kann zu einer Mehr- oder Minderanforderung von Fällen führen“[25]). Der Satzungsgeber hat diese Regelung nachgezeichnet und in den Wortlaut des § 5 FAO auch die in den Materialien zu § 9 RAFachBezG angestellten Erwägungen zur Art und Weise der Gewichtung (Schwierigkeit, Umfang, zeitlicher Rahmen)[45] aufgenommen. Es entspricht daher gefestigter Bundesgerichtshofsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss[46].
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich die Rechtsanwaltskammer bei ihrer Gewichtung am höheren Erwartungshorizont eines praktizierenden Fachanwalts und nicht daran orientiert, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Erbrechtsfall zu gelten hat. Sie hat demzufolge in allen Fällen, in denen sie eine Mindergewichtung vorgenommen hat, einen viel zu strengen Maßstab bei der – den Ausgangspunkt der Gewichtung bildenden – Beurteilung der Anforderungen an einen durchschnittlichen Erbrechtsfall angelegt. Der fehlerhafte Ansatz der Rechtsanwaltskammer wird besonders deutlich in den Fällen, in denen sie selbst schwierigere Erbrechtsfälle oder sich von einfachen Fallgestaltungen deutlich abhebende Fälle mit einem niedrigeren Gewicht als 1,0 angesetzt hat, sowie in den Fällen, in denen sie das Vorliegen eines durchschnittlichen Falls mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe keine Besonderheiten hinsichtlich Schwierigkeit, Umfang oder Bedeutung der Angelegenheit vorgetragen. Wenn keine besonderen Abweichungen festzustellen sind, handelt es sich naturgemäß um einen durchschnittlichen und nicht – wie die Kammer angenommen hat – um einen unterdurchschnittlichen Fall.
Weiter geht die Rechtsanwaltskammer in ihrer Auffassung fehl, dass eine Mindergewichtung stets vorzunehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei[47]. Weiter hat sie außer Acht gelassen, dass es nicht gerechtfertigt ist, einem Beratungsfall generell mit einem geringeren Gewicht anzusetzen als einen rechtsförmlichen Fall.
Schließlich hat sie übersehen, dass nach der BGH-Rechtsprechung für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im Referenzzeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit, sondern des Falls insgesamt maßgebend ist.
Soweit es sich um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt dies nicht die Herabstufung auf den Faktor 0,2. Die Rechtsanwaltskammer hat hierbei verkannt, dass sich die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 20.04.2009[48] gebilligte Mindergewichtung auf 0,2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen hat.
BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfG, NJW-RR 1998, 1001 f. zur Vorgängerregelung des § 9 RAFachBezG[↩]
- BVerfGE 110, 304, 321; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 34[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 78, 214, 226 f. m.w.N.; 110, 33, 56 f.; 56, 1, 12 f.; BVerfGK 17, 273, 285[↩]
- BVerfGE 56, aaO[↩]
- BVerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.; 93, 213, 238; 117, 71, 111; BVerfG, NJW 2000, 2187[↩]
- vgl. BVerfGE 78, aaO; 84, 133, 149; 87, 234, 263; 102, 254, 337[↩]
- st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, aaO; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; BVerfG, Beschluss vom 04.06.2012 – 2 BvL 9/08 ((10/08, 11/08, 12/08[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 103, 108; BVerfG, Beschlüsse vom 30.11.1988 – 1 BvR 900/88; vom 04.06.2012 – 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08) [↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 900/88, aaO[↩]
- BGBl. I S. 369 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29.09.1997 – AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131[↩]
- vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 3; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 5 FAO Rn. 3[↩]
- vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29.09.1997 – AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8[↩]
- Henssler/Prütting/Stobbe, aaO[↩]
- vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO[↩]
- vgl. Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO[↩][↩]
- BT-Drucks. 12/1710, S. 8[↩]
- BT-Drucks. 12/1710, aaO[↩][↩][↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29.09.1997 – AnwZ (B) 33/97, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn.19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29.09.1997 – AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 – 1 BvL 1/89 zur Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.[↩]
- vgl. zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch eine gefestigte Rechtsprechung BVerfGE 86, 288, 311; 117, 71, 112[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn.19 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 18, 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21, 30 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO][↩]
- BGH, Beschluss vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO][↩]
- Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 21; a.A. wohl AGH Thüringen, BRAKMitt.2005, 134, 135[↩]
- für eine Orientierung an der Spannbreite anwaltlicher Rahmengebühren dagegen Klose, BRAKMitt.2008, 150, 151[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 – 1 BvL 1/89 [zu der Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.]; vgl. ferner BVerfGE 50, 217, 231[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 – 1 BvL 1/89, aaO Rn. 37[↩]
- vgl. BT-Drucks. 12/1710, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO Rn.19 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08, aaO[↩]








