Fachanwalt – und der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse

Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO).

Fachanwalt – und der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse

Der Erwerb solcher Kenntnisse wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden anwaltsspezifischen Lehrgang nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 FAO).

Die Fachanwaltsordnung lässt es jedoch zu, dass die Kenntnisse auch auf andere Weise belegt werden können (§ 4 Abs. 3 FAO). Insoweit zeigt sie keine konkreten Alternativen auf. Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen, auf welche Weise er den erforderlichen Nachweis führt.

In jedem Fall notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen Unterlagen (§ 6 Abs. 1 FAO).

Dabei kommen insbesondere Nachweise über

  • den Besuch anderer Lehrveranstaltungen,
  • eigene Lehrtätigkeit und
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet,
  • eigene Arbeitsnachweise sowie
  • eine mehrjährige Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen

in Betracht.

Dabei müssen die Unterlagen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO)[1].

Nachweis durch Empfehlungen[↑]

Im Hinblick darauf, dass die Fachanwaltsordnung dem einzelnen Rechtsanwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Bundesgerichtshof als nicht von vorneherein unzulässig gehalten, den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Richtern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen[2]. Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind, vermögen in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen. Der gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglichkeit kann dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Rechtsanwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beruflichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist[3].

Es bedarf mehrerer aussagekräftiger Stellungnahmen, die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers auf alle – vorliegend in § 14l FAO bestimmten – Bereiche des betreffenden Fachgebiets erstrecken[4].

Die im hier entschiedenen Fall vorgelegte kurze Stellungnahme einer anderen Rechtsanwältin entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht.

Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen, bedarf es – wie ausgeführt – mehrerer solcher Stellungnahmen[5].

Denn nur auf der Grundlage einer größeren Anzahl von Stellungnahmen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller allgemein als Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Die Vorlage nur einer einzelnen Stellungnahme ist hierzu nicht ausreichend.

Das hier vorgelegte Schreiben einer anderen Rechtsanwältin ist zudem auch inhaltlich – bei weitem – nicht aussagekräftig genug, um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse in allen Bereichen des Fachgebiets im Sinne von § 14l FAO erworben hat. Insofern ist der in der Stellungnahme enthaltene allgemeine Hinweis auf ein vielfältiges Hervortreten des Rechtsanwalts bei Impulsreferaten, Urteilskommentierungen und theoretischen Erörterungen zu „einzelnen Themenbereichen“ des Bank- und Kapitalmarktrechts und auf die Fertigung von Aufsätzen, die sich auf die „gesamte Bandbreite des Fachanwaltsbereichs“ beziehen, nicht hinreichend. Durch die Äußerung, aufgrund der zehnjährigen Zusammenarbeit „absolut sicher“ zu sein, dass der Rechtsanwalt die besonderen theoretischen Kenntnisse auch ohne Durchführung des Lehrganges im Sinne des § 4 Abs. 3 FAO besitze, wird der erforderliche konkrete Nachweis dieser Kenntnisse in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts ebenfalls nicht erbracht. Die Stellungnahme enthält keine näheren Angaben zu den Inhalten und der Anzahl der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen. Eine Zuordnung dieser Leistungen und der zu ihrer Vorbereitung möglicherweise erworbenen theoretischen Kenntnisse zu den einzelnen Bereichen des Fachgebiets ist nicht möglich. Die Stellungnahme lässt mithin nicht erkennen, dass der Rechtsanwalt sich das Wissen angeeignet hat, das in dem entsprechenden Fachlehrgang vermittelt wird (vgl. § 4 Abs. 3 FAO).

Nachweis durch Veröffentlichungen[↑]

Bei dem Nachweis mittels Veröffentlichungen genügt nicht jede Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG, soweit sie „anwaltsspezifisch“ ist, den an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 FAO zu stellenden Anforderungen. Mittels Veröffentlichungen können solche Kenntnisse vielmehr nur nachgewiesen werden, wenn aus ihnen erkennbar wird, dass mit ihrer Hilfe und zu ihrer Vorbereitung das in dem jeweiligen – durch sie zu ersetzenden – Fachlehrgang zu vermittelnde Wissen in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer Qualität erworben wurde. Veröffentlichungen, die den hohen qualitativen Anforderungen einer Fachanwaltsausbildung nicht genügen, reichen als Lehrgangssurrogat im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO nicht aus[6].

Der Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO kann durch eine Kombination verschiedener Beweismittel erbracht werden[7]. Im Rahmen von § 4 Abs. 3 FAO sind daher nur Veröffentlichungen vorzulegen, die die nicht anderweitig – etwa durch Empfehlungen – abgedeckten Bereiche (hier: des § 14l FAO) erfassen.

Fachgespräch?[↑]

Der Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer konnte im vorliegenden Fall auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO von einem Fachgespräch mit dem Rechtsanwalt absehen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein Fachgespräch gemäß § 7 FAO nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Es hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint[8]. Zwar können Fachgespräche bei Defiziten im Nachweis theoretischer Kenntnisse im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO zulässig sein[9]. Im Hinblick auf die begrenzte – nicht eigenständige, sondern nur ergänzende – Funktion des Fachgesprächs kommt ein solches zum Nachweis theoretischer Kenntnisse jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Antragsteller im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Teilen unzureichend sind und deshalb kein lediglich partieller Klärungsbedarf besteht[10].

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsanwaltskammer vorliegend zu Recht von einem Fachgespräch abgesehen. Nach den detailliert begründeten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt in den Bereichen des § 14l Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 FAO durch die von ihm vorgelegten Veröffentlichungen den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse nicht erbracht. Diese Feststellungen werden vom Rechtsanwalt nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auf ihrer Grundlage sind die vom Rechtsanwalt vorgelegten Unterlagen für den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in fünf von zehn Bereichen des § 14l FAO und damit in wesentlichen Teilen unzureichend. Ein Fachgespräch, mit Hilfe dessen ein solcher Nachweis in zahlreichen Bereichen eines Fachgebiets erbracht werden müsste, wäre keine lediglich ergänzende Beurteilungsgrundlage, sondern träte eigenständig neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Zu seiner Führung war die Rechtsanwaltskammer nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der vom Rechtsanwalt vorgelegten Stellungnahme einer Kollegin. Durch sie wird angesichts ihrer Kürze und mangelnden Aussagekraft – siehe oben – der im Hinblick auf die Kenntnisse des Rechtsanwalts in den vorgenannten Bereichen des § 14l FAO bestehende erhebliche Klärungsbedarf nicht verringert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2016 – AnwZ (Brfg) 55/15

  1. vgl. zu Vorstehendem BGH, Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.06.2000 aaO[]
  3. vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19.06.2000 aaO[]
  4. vgl. BayAGH, BRAK-Mitt.2003, 85, 86; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 4 FAO Rn. 12[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2000 aaO: 26 Schreiben von Richtern und Staatsanwälten[]
  6. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 67[]
  7. vgl. hierzu Hartung/Scharmer aaO Rn. 82[]
  8. BGH, Beschluss vom 30.05.2012 – AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 mwN[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.05.2012, aaO; und vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07, NJW 2008, 3496 Rn. 16[]
  10. BGH, Beschlüsse vom 30.05.2012; und vom 21.07.2008, jeweils aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland aaO § 7 FAO Rn. 7[]