Bestehen gegen einen Rechtsanwalt zahlreiche titulierte Forderungen, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen, und sind darunter auch vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten[1], so sind damit hinreichende Beweisanzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls vorhanden[2].

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Wert seines Grundstücks die titulierte Forderungen bei weitem übersteige, geht dies von vornherein ins Leere. Immobiliarvermögen kann nur Relevanz entfalten, wenn es dem Betroffenen als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat[3].
Nicht durchzudringen vermag der Rechtsanwalt auch mit dem Vortrag, dass es ihm immer wieder gelungen sei, im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderungen ganz oder teilweise doch noch zu tilgen. Unter anderem die fortgeführte Forderungsliste der Rechtsanwaltskammer spricht dafür, dass er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Zulassungswiderrufs oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt ; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden[4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 26/15
- vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 ; vom 13.08.2013 – AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 4 ; vom 31.01.2013 – AnwZ (Brfg) 61/12 Rn. 6, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 7 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.06.2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599 ; vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 44/13 Rn. 5 ; vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14 Rn. 10[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14.10.2014 – AnwZ (Brfg) 22/14 Rn. 5 ; vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 4 m.w.N.[↩]