Der Fachanwalt und die jährliche Fortbildungspflicht

§ 15 Abs. 1 FAO verpflichtet den Fachanwalt zur jährlichen Fortbildung. § 15 Abs. 2 FAO schreibt vor, dass die Gesamtdauer der Fortbildung jährlich zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. § 15 Abs. 3 FAO regelt, dass die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist. Diese Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen[1]. Ist das Kalenderjahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden[2].

Der Fachanwalt und die jährliche Fortbildungspflicht

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2013[1] gerade nicht, dass der Bundesgerichtshof diese Aussage nur auf die Erfüllung des Nachweises der Fortbildung beschränkt hat. In den Entscheidungsgründen wird vielmehr ausdrücklich auf die Fortbildung selbst und nicht auf deren Nachweis abgestellt.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt im Kalenderjahr 2010 sowie auch im Kalenderjahr 2011 und im Kalenderjahr 2012 keine Fortbildungsveranstaltung besucht. Der Rechtsanwalt hat mithin in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die ihm auferlegte Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Die erst im Jahre 2013 besuchten Fortbildungsveranstaltungen konnten dementsprechend nicht zur nachträglichen Erfüllung der Fortbildungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 führen.

Die Rechtsfolge der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ist in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO geregelt. Danach kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Rechtsanwaltskammer hatte mithin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Verletzung der Fortbildungspflicht einen Widerruf rechtfertigt.

Bei Ihrer Entscheidung hat die Rechtsanwaltskammer vorliegend zugunsten des Rechtsanwalts berücksichtigt, dass die einmalige und erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht einen Widerruf in der Regel nicht rechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat die Fortbildungspflicht indessen nicht einmalig, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt und dies vor dem Hintergrund, dass die Rechsanwaltskammer in ihren „Kammermitteilungen“ regelmäßig jährlich an die Erfüllung der Fortbildungspflicht und deren Nachweis erinnerte, was dem Rechtsanwalt nicht verborgen geblieben sein kann.

Zugunsten des Rechtsanwalts hat die Rechsanwaltskammer außerdem berücksichtigt, dass der Rechtsanwalt innerhalb der üblicherweise zugestandenen Karenzfrist von drei Monaten im Folgejahr Fortbildungen in einem Umfang von 12 Zeitstunden im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung absolviert hatte. Insoweit hat die Rechsanwaltskammer den Erwägungen des BGH zur Ermessensausübung[3] ausreichend Rechnung getragen. Die Rechsanwaltskammer hat diese nachträglich auf die Fortbildungspflicht für das Jahr 2012 „angerechnet“. Damit hatte der Rechtsanwalt aber gleichwohl in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt.

Die Rechsanwaltskammer hat in diesem Zusammenhang andererseits im Sinne einer Gleichbehandlung aller Fachanwälte zu Recht nicht zugunsten des Rechtsanwalts berücksichtigt, dass dieser durch seine Landtagskandidatur zeitlich beansprucht war, da diese Beanspruchung den Rechtsanwalt nicht hindern konnte, die Fortbildungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 zu erfüllen.

Die Entscheidung der Rechsanwaltskammer war im Übrigen auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Rechtsanwalt wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als milderes Mittel zunächst eine Rüge zu erteilen gewesen wäre. Die Rechsanwaltskammer hatte dem Rechtsanwalt zuvor bereits für das Jahr 2010 an die Erfüllung der Nachweispflicht erinnert und – fruchtlos – eine Ausschlussfrist für die Jahre 2010 und 2011 bis zum 31.03.2012 gesetzt. Auf die weiteren Erinnerungen der Rechsanwaltskammer reagierte der Rechtsanwalt ebenfalls nicht. Nach alledem ließ der Ausspruch einer Rüge nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen werde. Überdies war die – wiederholte – Erinnerung das mildere Mittel gegenüber der Rüge und deshalb aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangig geboten.

Der im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nachgewiesene Besuch einer Fortbildung in einem Umfang von 12 Zeitstunden Februar 2013 führt schließlich ebenfalls nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung. Zugunsten des Rechtsanwalts hat die Rechsanwaltskammer diesen Nachweis auf das Jahr 2012 angerechnet. Damit ist die Pflichtverletzung in den Jahren 2010 und 2011 aber nicht behoben.

Zutreffend hat die Rechsanwaltskammer bei der Widerrufsentscheidung berücksichtigt, dass sich der Rechtsanwalt damit einerseits durch den ersparten Aufwand für zwei Jahre einen Vorteil gegenüber den Fachanwälten verschafft hat, die die Fortbildungspflicht erfüllt haben und dass der Rechtsanwalt außerdem über zwei Jahre eine Qualifikation vorgegeben hat, deren Voraussetzungen er tatsächlich nicht erfüllt hatte.

Der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens umfangreiche Nachweise über den Besuch weiterer Fortbildungsveranstaltungen vorgelegt wurden, die in der Summe tatsächlich genügen, um für vier Jahre die Fortbildungspflicht zu erfüllen, führt auch nicht etwa dazu, dass sich die Entscheidung der Rechsanwaltskammer im Nachhinein als fehlerhaft erweist. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war die Fortbildungspflicht jedenfalls für 2010 und 2011 nicht erfüllt und die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich hieraus ergeben würde, dass tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 die Fortbildungspflicht doch erfüllt wurde, was nicht der Fall ist.

Die Rechsanwaltskammer hat das ihr eingeräumte Ermessen nach alledem auch unter Berücksichtigung der Reichweite des Art. 12 GG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, da der geschützte Beruf im Sinne des Art. 12 GG der Beruf des Rechtsanwaltes ist und in die Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht eingegriffen wird. Selbst wenn man aber von einem Eingriff in das Recht aus Art. 12 GG ausgehen würde, handelte es sich hier im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie[4] nur um einen Eingriff auf der ersten Stufe in der Form einer Berufsausübungsregelung. Berufsausübungsregelungen sind dann zulässig, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insoweit verhältnismäßig sind[5]. Sowohl der Schutz der rechtsuchenden Mandanten, die mit der Fachanwaltsbezeichnung eine besondere und regelmäßig aktualisierte Fachkenntnis verbinden, als auch die Gleichbehandlung mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten, die ihre Fortbildungspflicht regelmäßig erfüllen, sind solche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Rechsanwaltskammer diesen Erwägungen den Vorrang gegenüber dem Umstand, dass der Rechtsanwalt sich im Jahre 2013 sogar überobligatorisch fortgebildet hat, eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gerade erst 12 Fortbildungsstunden nachgewiesen waren.

Soweit die Rechsanwaltskammer im Rahmen der Begründung des Widerrufsbescheides eine „Ermessensreduzierung auf Null“ anführt, liegt lediglich eine offensichtlich missverständliche Bezeichnung des Ergebnisses ihrer Ermessensausübung vor. Denn aus der Begründung ist deutlich zu ersehen, dass die Rechsanwaltskammer ihren Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen in der vom Senat hier als fehlerfrei beurteilten Weise tatsächlich ausgeübt hatte.

Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 9. September 2013 – AGH 6/13, AGH 6/13 (II 2/6)

  1. BGH, Urteil vom 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 16/12[][]
  2. BGH, a.a.O.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2013, a.a.O.; Urteil vom 28.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 = NJW 2013m 175 Rz. 9[]
  4. vgl. hierzu BVerfGE 7, 377 – Apothekenurteil[]
  5. BVerfG, a.a.O.[]