Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und die unrichtige Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein zum Widerruf der Zulassung führender Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und die unrichtige Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Die Eintragung hat im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung. Ob sie rechtmäßig war, wird im Verfahren über den Widerruf der Zulassung daher nicht geprüft. Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts die Aufhebung des Haftbefehls und Löschung der Eintragung erwirken. Der Gläubiger der Forderung, welche der Eintragung zugrunde liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[1] muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Dies hat die Rechtsanwältin in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall – wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides – nicht getan. Sie beruft sich darauf, dass ihr die im Tatbestand des anwaltsgerichtlichen Urteils wiedergegebene Mitteilung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz über Forderungen von insgesamt 7.031, 50 € nicht bekannt gewesen sei. Es kommt jedoch nicht auf die Mitteilung der Kosteneinziehungsstelle an, sondern auf die Vermögensverhältnisse der Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2016 – AnwZ(Brfg) 18/14

  1. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 1/12 3; vom 09.07.2013 – AnwZ (Brfg) 22/13 4; vom 14.11.2013 – AnwZ (Brfg) 65/13 4; und vom 18.11.2013 – AnwZ (Brfg) 63/13 4; vom 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt.2014, 164 Rn. 5[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28.10.2011 – AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7; vom 14.11.2013 – AnwZ (Brfg) 65/13 5; vom 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt.2014, 164 Rn. 3[]