Unter welchen Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung vom Erfordernis der mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit für die Bestellung zum Anwaltsnotar absehen kann? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Anwalt tätig ist. Als Notar soll mithin „in der Regel“ nur bestellt werden, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat.
Ausschlaggebend für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit ist nicht, wo ein Bewerber formell zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Diese örtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich tätig ist. Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der Anwaltsnotar übt das Notaramt nur im Nebenberuf aus. Es ist deshalb nicht zulässig, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können[1].
Allerdings macht § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. die Erfüllung der örtlichen Wartezeit nur zur Regelvoraussetzung, von deren Einhaltung in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen sind aber enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. wie z.B. die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint[2]. Die Gründe, die zu einem Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit führen sollen, sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist[3] durch Vortrag von Tatsachen hinreichend zu belegen[4].
Bedürfnisgründe, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, liegen nicht vor, wenn genügend persönlich und fachlich geeignete Bewerber, die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen. Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdings auch in der Bestenauslese liegen, denn der umfassende Auswahlmaßstab für das Notariat ist die persönliche und fachliche Eignung. Jedoch kann nicht ohne weiteres und unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerber sei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit abgesehen werden. Denn das Regelerfordernis der Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert. Würde die beste Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung. Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen[5].
Unabhängig davon müssen jedoch im Fall des Absehens von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit, deren Zwecke anderweitig erfüllt sein. Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle[6]. Diese müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen[7].
Ein Absehen von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit ist für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb ermessensfehlerfrei, weil 47 Notarstellen, also eine sehr große Zahl von Stellen ausgeschrieben worden ist und die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen (51) die Zahl der zu besetzenden Stellen nur unwesentlich übersteigt. Aus dem Verwaltungsvorgang für das Bewerbungsverfahren ergibt sich, dass drei Bewerber, welche die örtliche Wartezeit nicht erfüllten, bei den Bewerbungen berücksichtigt wurden. Es standen deshalb ausreichend qualifizierte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.) Bewerber zur Verfügung, um die ausgeschriebenen Notarstellen zu besetzen.
Ein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit rechtfertigt sich im vorliegenden Fall für den Bundesgerichtshof auch nicht allein daraus, dass der Beigeladene zu 3 eine höhere Punktzahl und damit eine bessere Qualifikationsstufe erreicht hat als der Kläger. Dies allein stellt für sich genommen noch keinen Grund dar, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Bestenauslese vorgelagert ist. Jedenfalls kann die weitere Voraussetzung für das Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, dass dessen Zwecke anderweitig erfüllt sind, nicht festgestellt werden. Damit setzt sich das Oberlandesgericht nicht und der Beklagte in seiner Auswahlentscheidung nicht hinreichend auseinander.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Beigeladene zu 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist überhaupt die organisatorischen Voraussetzungen für eine Geschäftsstelle geschaffen hatte. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er seine Kanzlei in den Räumen der Rechtsanwältin T. , die wie er kein Büroschild hatte, weil Laufkundschaft unerwünscht war. Ein Bewerber muss noch nicht in der Lage sein, bei Fristablauf mit der notariellen Geschäftstätigkeit zu beginnen. Da ihm dies rechtlich versagt ist, genügt es, dass er die organisatorischen Voraussetzungen so weit vorangetrieben hat, dass er nach der Leistung des Amtseides (§ 13 Abs. 3 BNotO) die Notariatsgeschäfte sofort in vollem Umfang aufnehmen kann. Daran können hier Zweifel aufkommen, ob dies in den Räumen der Rechtsanwältin T. ohne Kanzleischild möglich war. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen.
Offenbleiben kann ebenso, ob der Beigeladene zu 3 sich überhaupt die nötige Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten verschafft hat, woran Zweifel zu hegen sind. Seinen Kanzleisitz hat er offiziell erst im August 2009 und damit ein Jahr vor Ablauf der Bewerbungsfrist nach Frankfurt verlegt. Er selbst hat angeführt, dass er in Koblenz eine Zweigniederlassung geführt habe. Die von ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Jahr 2011 abgegebenen Erläuterungen zu seiner anwaltlichen Tätigkeit lassen jedoch den Rückschluss zu, dass eine hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Angelegenheiten nicht gegeben war. Er selbst hat angeführt, dass er den wesentlichen Umfang seiner Arbeitskraft seiner Dissertation gewidmet hat. Forensisch ist er in Frankfurt nicht aufgetreten. In der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 war er in insgesamt sieben Fällen beratend tätig.
Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 3 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht dargetan hat, dass er in dem in Aussicht genommen Amtsbereich die nötigen wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis geschaffen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebührenaufkommen als Rechtsanwalt, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, nicht zu berücksichtigen ist[8]. Dargelegt hat der Beigeladene zu 3 in dieser Hinsicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nichts. Zweifel sind insbesondere nach den eigenen nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemachten Angaben angezeigt, da der Beigeladene zu 3 selbst ausgeführt hat, dass er seit Mai 2011 keine Aufträge der Kollegin T. mehr zur Bearbeitung angenommen, in der Zeit von Mai bis August 2010 lediglich sieben Beratungsmandate wahrgenommen und keinerlei forensische Tätigkeit in Frankfurt entfaltet habe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2012 – NotZ(Brfg) 6/12
- BGH, Urteil vom 05.03.2012 – NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 03.12.2001 – NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.11.2003 – NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708; vom 03.12.2001 – NotZ 17/01, NJW 2002, 968 und vom 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.2011 – NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 29[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 03.12.2001 – NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 554; vom 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12.2001 – NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555; vom 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13; vom 17.11.2008 – NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 34[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 03.12.2001 aaO; vom 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12.2001 – NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555 und vom 24.07.2006 – NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 14; BGH, Urteil vom 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 14/11 aaO[↩]







