§ 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar.

So hatte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Kammergericht in der Vorinstanz[1] zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18 Abs. 2 der Verordnung über die notarielle Fachprüfung in der Fassung vom 07.05.2016 (NotFV) normierten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt:
Gemäß § 18 Abs. 1 NotFV kann auf Antrag eines Prüflings die Wiederholung der Prüfung angeordnet werden, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, § 18 Abs. 2 NotFV. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Prüfling mit einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Sähe man diese dagegen nicht als Ausschlussfrist an, käme ihr – was offensichtlich sinnwidrig wäre – (gar) keine Bedeutung zu. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.1994[2] und die Kommentierung von Niehues/Fischer/Jeremias[3] verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ausführungen in der Kommentierung sich auf Fälle beziehen, in denen die maßgebliche Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist nicht vorsieht. Demgegenüber weist das Kammergericht zutreffend und von der Klägerin in diesem Punkt nicht angegriffen darauf hin, dass eine Regelung, die – wie hier § 18 Abs. 2 NotFV – dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist[4].
Da die Klägerin hiernach mit der Geltendmachung der behaupteten Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu Recht zurückgewiesen; auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), liegt daher nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2020 – NotZ(Brfg) 5/20