Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht dürfte – zumindest wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft – das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen sein[1].

Denn die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt regelmäßig nicht voraus, dass der Anwalt mit einer einzigen Prüfungsaufgabe befasst war[2]. Insbesondere, wenn – wie vorliegend – kein vorheriger Hinweis des Rechtsanwaltes auf die Entstehung gesonderter Gebühren festgestellt werden kann, dürfte eine auf die Einholung einer Deckungszusage gestützte Gebührenforderung nicht begründet sein[3].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2015 – IX ZR 206/14