§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet ist, ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nahm die Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwältin auf Erstattung eines Zinsschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Rechtsschutzversicherung war der Rechtsschutzversicherer des Mandanten R., den die Rechtsanwältin in einer Kapitalanlageangelegenheit rechtlich vertrat. Die Rechtsschutzversicherung erteilte R. jeweils Deckungszusagen für das Klage, das Berufungsund das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Sie zahlte Gerichtskosten sowie an die Rechtsanwältin insgesamt 6.206, 41 €. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 obsiegte R.; dem Prozessgegner wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies wurde der Rechtsschutzversicherung im August 2012 mitgeteilt. Auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts vom 15.10.2012 zahlte der Prozessgegner auf das Konto der Rechtsanwältin Anfang November 2012 insgesamt 7.664, 70 € zuzüglich 317, 84 € Zinsen. Die Rechtsanwältin überwies die Summe[1] Ende November 2012 an R. Im Juni 2015 bat die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwältin um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die Rechtsanwältin unterrichtete die Rechtsschutzversicherung daraufhin über die Überweisung an R. Auf eine Mahnung der Rechtsschutzversicherung gegenüber der Rechtsanwältin zahlte R. im August 2015 an die Rechtsschutzversicherung insgesamt 7.982, 54 €.
Die Rechtsschutzversicherung hat von der Rechtsanwältin Zinszahlungen in Höhe von 1.081, 16 € verlangt. Sie meint, die Rechtsanwältin hätte die Zahlungen des Prozessgegners auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse spätestens am 20.11.2012 an die Rechtsschutzversicherung weiterleiten müssen, so dass ab diesem Zeitpunkt bis zum Zahlungseingang im August 2015 Zinsen aufgelaufen seien. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen[2], das Landgericht Berlin die Berufung der Rechtsschutzversicherung zurückgewiesen[3]. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Rechtsschutzversicherung ihr Klagebegehren weiter verfolgte, bestätigte nun der Bundesgerichtshof die klageabweisenden Berliner Entscheidungen und wies auch die Revision der Versicherungsgesellschaft zurück :
Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB) nicht in Betracht kommt. Dies liegt allerdings entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht daran, dass die Rechtsanwältin die Zahlungen des Prozessgegners auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ohne in Schuldnerverzug zu geraten, an R. überwiesen hat. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt[4]. Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dem Versicherungsnehmer R. stand mit der Klageerhebung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu[5]. Indem die Rechtsschutzversicherung auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie R. im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen „Schaden ersetzt.“ In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des R. gegen den unterlegenen Prozessgegner auf sie übergegangen. Damit stand der Rechtsschutzversicherung ein Anspruch gegen die Rechtsanwältin auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zu. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch der Rechtsschutzversicherung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB) handelte, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch die Rechtsanwältin im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 86 VVG ein objektiv fremdes Geschäft war[6], oder ob zu den gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des R. gegen die Rechtsanwältin auf Herausgabe der Prozesskostenzahlungen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gehörte[7]. Die nach beiden Begründungen bestehende Verpflichtung der Rechtsanwältin, die Zahlungen des Prozessgegners an die Rechtsschutzversicherung weiterzuleiten, scheiterte, anders als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, nicht daran, dass R. die Rechtsschutzversicherung nicht als Empfangsberechtigte bestimmt hatte ; denn deren Empfangsberechtigung ergibt sich aus dem Gesetz und stand nicht zur Disposition ihres Versicherungsnehmers. Die Rechtsanwältin, die aufgrund der seitens der Rechtsschutzversicherung erfolgten Zahlungen über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang informiert war, konnte sich nicht gemäß §§ 412, 407 Abs. 1 BGB durch die (versehentliche) Weiterleitung der Gelder an R. von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung befreien.
Ein Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld der Rechtsanwältin gegenüber der Rechtsschutzversicherung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur deshalb nicht, weil die Rechtsanwältin mangels Mahnung seitens der Rechtsschutzversicherung in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von November 2012 bis August 2015 nicht in Verzug geraten ist. Dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, unter denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, vorlagen, ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht.
Die Versicherungsgesellschaft kann inen verzugsund verschuldensunabhängigen Zinsanspruch gegen die Rechtsanwältin nicht aus § 668 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 681 Satz 2 BGB auch auf den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag[8] anwendbar ist, hat der Beauftragte[9] das Geld, das er an den Auftraggeber[10] herauszugeben hat, aber stattdessen für sich verwendet, von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an den Mandanten R. statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat die Rechtsanwältin das Geld indes nicht „für sich“ verwendet. Soweit in der Literatur der Anwendungsbereich des § 668 BGB auf die Überlassung von Geld an Dritte erstreckt wird[11], kann in einer solchen Überlassung die in dieser Norm vorausgesetzte Verwendung des Geldes durch den Beauftragten bzw. Geschäftsführer „für sich“ nur dann gesehen werden, wenn er damit wie ein Berechtigter über das Geld verfügt[12], wie dies beispielsweise bei einem Geschenk oder einer Darlehensgewährung an den Dritten der Fall wäre[13]. Vorliegend hat sich indes die Rechtsanwältin zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Berechtigten über das Geld angemaßt. Sie hat vielmehr die Zahlungen des Prozessgegners, die nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen dem Mandanten R. zustanden, an diesen als ihren Auftraggeber und vermeintlichen Empfangsberechtigten überwiesen. Der Umstand, dass sie dabei das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übersehen hat, macht aus der Weiterleitung an den Mandanten keine Eigenverwendung im Sinne von § 668 BGB.
Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB ließe sich ein Verzinsungsanspruch nach alledem allenfalls aus § 849 BGB herleiten. Hierzu müsste die Rechtsschutzversicherung aber neben dem genannten Anspruch aus § 667 BGB[14] einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen die Rechtsanwältin auf Ersatz der von dem Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen haben, woran es vorliegend fehlt. Der insoweit allein in Betracht kommende Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass die Rechtsanwältin kein zugunsten der Rechtsschutzversicherung bestehendes Schutzgesetz verletzt hat ; insbesondere stellt § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO kein Schutzgesetz zugunsten des klagenden Rechtsschutzversicherers dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann ; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen[15]. Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind[16].
Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist zudem, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungsund Beweiserleichterungen zu knüpfen[17].
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein[18].
Gemäß § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (Satz 1). Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (Satz 2). Der Umgang mit Fremdgeldern und anderen Vermögenswerten ist in § 4 BORA konkretisiert, wobei der Weiterleitung von Fremdgeldern der Vorrang vor deren Verwaltung auf Anderkonten eingeräumt wird (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BORA ; Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufsund Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 4 BORA Rn. 27 f., § 43a BRAO Rn. 117). Da es sich bei der BORA (Berufsordnung) anders als bei der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um ein Gesetz, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes handelt, das im Allgemeinen die (privat)rechtlichen Beziehungen der Rechtsanwälte zu Außenstehenden schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht regeln will und darf scheidet § 4 BORA als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB aus[19]. Aber auch § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers.
Der Wortlaut des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO gibt keinen eindeutigen Hinweis, ob der Norm eine den jeweiligen „Empfangsberechtigten“ schützende Funktion zukommen und ein etwaiger Verstoß dagegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch auslösen soll.
Bei Würdigung des Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm kann eine solche schützende Funktion gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ausgeschlossen werden.
Bei den im ersten Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Pflichten des Rechtsanwalts handelt es sich um berufsrechtliche Pflichten, deren Verletzung berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Die in § 43a BRAO verankerten berufsrechtlichen Grundpflichten sind von elementarer Bedeutung für den Anwaltsberuf. So sind Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 BRAO) und Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO) des Rechtsanwalts für die Erfüllung seiner Aufgabe im System der Rechtspflege und damit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege selbst unerlässlich[20]. Grundlage des Verbots, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), sind der Gesetzesbegründung zufolge (aaO) die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung, ferner das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Letzterem dient auch die Pflicht zur Verschwiegenheit in § 43a Abs. 2 BRAO. Die in § 43a Abs. 5 BRAO geregelte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts beim Umgang mit fremden Vermögenswerten resultiert ausweislich der Gesetzesbegründung „aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten und der Erwartung in die uneingeschränkte Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Satz 2 enthält zudem eine ausdrückliche Regelung zum berufsgerechten Umgang mit Fremdgeld“[21]. Geschützt wird das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege. Dieses Allgemeininteresse rechtfertigt es, die Einhaltung rein zivilrechtlicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zusätzlich als berufsrechtliche Pflichten auszugestalten und deren Verletzung anwaltsgerichtlich zu ahnden[22]. Allein der Umstand, dass die „Empfangsberechtigten“ im Sinne von § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Teil der Allgemeinheit ebenfalls auf die Integrität des Anwalts in finanziellen Fragen vertrauen, begründet entgegen der Ansicht der Revision noch keinen Individualschutz der Norm zu ihren Gunsten. Neben dem Allgemeininteresse werden durch § 43a Abs. 5 BRAO, ebenso wie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 BRAO und die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO, Interessen des Mandanten geschützt, deren Verletzung zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch und bei gleichzeitiger Verletzung von Strafgesetzen, die Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind[23], zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch führt[24]. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 43a Abs. 5 BRAO um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Mandanten handelt, dessen Verletzung eine deliktsrechtliche Einstandspflicht nach sich zieht[25]. Selbst wenn eine solche gesetzgeberische Tendenz zugunsten des Mandanten bestünde, dürfte sie sachlich nicht den deliktsrechtlichen Schutz gegen eine unverzügliche, aber versehentliche Weiterleitung der Gelder an den falschen nicht berechtigten Empfänger umfassen.
Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 43a BRAO einschließlich dessen Absatz 5 auch dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen soll. Mit diesem verbindet den Rechtsanwalt weder ein Vertrag noch sonst ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist auch nicht erforderlich[26], den aus dem Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG resultierenden Anspruch des Versicherers gegen den Rechtsanwalt auf Weiterleitung von Geldern an ihn als neuen Gläubiger zusätzlich auf eine deliktsrechtliche Grundlage zu stellen.
§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO gewährt nach alledem dem Rechtsschutzversicherer weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht deliktsrechtlichen Schutz davor, dass Gelder, die im Hinblick auf den Forderungsübergang des § 86 VVG ihm zustehen, versehentlich an den Mandanten als ursprünglichen Gläubiger ausgekehrt werden[27].
Darauf, ob der geltend gemachte Verzinsungsanspruch aus §§ 849, 823 Abs. 2 BGB aus weiteren Gründen versagt werden müsste, kommt es nach alledem nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18
- 7.982, 54 €[↩]
- AG Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2017 237 C 58/16[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 03.07.2018 88 S 196/17[↩]
- Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1992 – V ZR 108/91, NJW 1992, 2575 7[↩]
- so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 2008, 696 43 ff.; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 27 Rechtsschutzversicherung Rn. 111[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347 9 ; OLG München/LG München I, r+s 1999, 158 f. m. Anm. Kurtzka ; Schulz, NJW 2010, 1729, 1730[↩]
- s. dazu 1.[↩]
- bzw. Geschäftsführer[↩]
- bzw. Geschäftsherrn[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 7. Aufl., § 668 Rn. 5 ; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 668 Rn. 1 ; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb.2017, § 668 Rn. 5[↩]
- vgl. RGRK-BGB/Steffen, 12. Auflage, § 668 Rn. 2[↩]
- vgl. zu diesen Beispielsfällen Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb.2017, § 668 Rn. 6 ; zur notwendigen subjektiven Komponente einer Verwendung „für sich“ vgl. auch BeckOGKBGB/Riesenhuber, Stand 1.04.2019, § 668 Rn. 9 ff.[↩]
- i.V.m. § 677, § 681 Satz 2 BGB bzw. § 675 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 27 ; vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 ; BGH, Urteile vom 13.03.2018 – II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14 ; vom 27.11.1963 – V ZR 201/61, BGHZ 40, 306 1 ; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 11.12 2018 – II ZR 455/17, MDR 2019, 419 Rn. 32 ; vom 27.11.1963 – V ZR 201/61, BGHZ 40, 306 2[↩]
- BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29 ; BGH, Urteil vom 13.03.2018 – II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14 ; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.12 2014 – VI ZR 155/14, VersR 2015, 250 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1981 – VI ZR 80/79, VersR 1981, 658, 659 14, zu einer Berufsordnung für Ärzte[↩]
- vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4993 S. 27[↩]
- BT-Drs. 12/4993 S. 28[↩]
- Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 219 ; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 84 f.[↩]
- z.B. §§ 246, 266 StGB[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 1719 ; vom 17.05.2018 – IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 16[↩]
- grundsätzlich verneinend für die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts : Henssler in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43 Rn. 36 ; bejahend für § 43a Abs. 5 BRAO : OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 I24 U 79/03 132[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 29[↩]
- a.A., allerdings ohne Begründung : LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.05.2010 5 S 74/09 10[↩]