Das Recht des Strafvollzuges gehört nicht zum besonderen Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 FAO, sondern ist ausschließlich dem Strafrecht (§ 5 Abs. 1 lit. f, § 13 FAO) zuzuordnen.

Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO bestimmt sind. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 lit. a FAO).
Das Strafvollzugsrecht ist kein Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 FAO.
Der Wortlaut des § 8 FAO, der die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Verwaltungsrecht näher beschreibt, ist offen. Das Recht des Strafvollzugs wird hier zwar nicht genannt. Die Aufzahlung der zum besonderen Verwaltungsrecht gehörenden Gebiete (§ 8 Nr. 2 FAO) ist jedoch nicht abschließend. Das zeigt ein Vergleich mit § 2 Nr. 2 des Entwurfs einer Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezV) vom 14.06.1991[1], die zahlreiche weitere Gebiete ausweist (z.B. Kommunalrecht, Straßen- und Straßenverkehrsrecht, Luft- und Luftverkehrsrecht, allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht, öffentliches Gesundheitsrecht, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht). Das Recht des Strafvollzugs wird hier allerdings ebenfalls nicht genannt. Herkömmlich wird es dem Strafrecht zugeordnet, welches zwar als öffentliches Recht verstanden werden kann, aber neben dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht ein eigenes Rechtsgebiet darstellt.
Die systematische Auslegung der Vorschrift des § 8 FAO spricht, wie der Anwaltsgerichtshof durchaus gesehen hat, gegen eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs in das besondere Verwaltungsrecht. Die Fachanwaltsordnung regelt das Strafvollzugsrecht anderweitig, weist es nämlich dem Fachgebiet Strafrecht zu (§ 13 Nr. 3 FAO). Das allein würde eine Zuordnung zu einem weiteren Fachgebiet, nämlich demjenigen des Verwaltungsrechts, noch nicht ausschließen. Es gibt durchaus Rechtsgebiete, die mehr als einem Fachgebiet zugeordnet sind. Das öffentliche Baurecht gehört ebenso zum Fachgebiet Verwaltungsrecht (§ 8 Nr. 2 lit. a FAO) wie (in seinen Grundzügen) zum Fachgebiet Bau- und Architektenrecht (§ 14e Nr. 4 FAO), das Wettbewerbsrecht zum Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz (§ 14h FAO) wie (fachbezogen) zum Fachgebiet Urheber- und Medienrecht (§ 14j Nr. 5 FAO), das Gesellschaftsrecht zum Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 14i Nr. 2 FAO) sowie (fachbezogen) zum Fachgebiet Insolvenzrecht (§ 14 Nr. 1 lit. k FAO); der Anwaltsgerichtshof hat weitere Beispiele aufgeführt. Ebenfalls zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht alle Rechtsgebiete, die hoheitliches Handeln des Staates und seiner Organe betreffen, dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet werden können; denn dann wären auch das Steuerrecht und das Sozialrecht erfasst, welche aber eigene Fachgebiete bilden (vgl. §§ 9, 11 FAO). Das Abgabenrecht, welches zweifellos insgesamt öffentliches Recht darstellt, wird in § 8 Nr. 2 lit. b FAO nur insoweit dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist.
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnungen verbieten – jedenfalls solange eine eindeutige Rechtsgrundlage fehlt – eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs in das Fachgebiet Verwaltungsrecht. Auf die verwaltungsrechtlichen Bezüge des Strafvollzugsgesetzes und dessen ergänzenden Vorschriften, welche der Anwaltsgerichtshof für ausschlaggebend gehalten hat, kommt es nicht an.
Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen[2]. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfügung der §§ 43a ff. BRAO a.F., welche die Fachanwaltschaft regelten, wie folgt begründet[3]: „Wegen der raschen Zunahme und wachsenden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bedarf die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf- und Zivilrechts, auf den in der „Allgemeinpraxis“ immer wieder einzugehen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen …“. Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse[4].
Als „besonders“ wurden zunächst die Rechtsgebiete angesehen, die außerhalb des im Wesentlichen durch das Zivil- und Strafrecht bestimmten Kernbereichs anwaltlicher Tätigkeit in einer Allgemeinpraxis lagen. Es handelte sich um die Rechtsgebiete, auf denen sich nach damaliger Einschätzung nur ein Teil der Anwaltschaft intensiv betätigte und für die das Bedürfnis des rechtsuchenden Publikums, spezialisierte Rechtsanwälte in Erfahrung zu bringen, daher besonders deutlich hervortrat. Gesetzlich geregelt wurde deshalb, dass es Fachanwaltsbezeichnungen für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gab (§ 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Abgegrenzt wurden diese Fachgebiete im Grundsatz durch die Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungs, der Finanz, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit[5]. Diese Abgrenzung hat sich in der bereits genannten Vorschrift des § 8 Nr. 2 lit. b FAO – Einbeziehung des Abgabenrechts in das Fachgebiet Verwaltungsrecht nur insoweit, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist – erhalten. Das Recht des Strafvollzugs gehörte danach nicht zum Fachbereich Verwaltungsrecht. Zuständig für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges (§ 109 StVollzG) waren und sind die bei den Landgerichten eingerichteten Strafvollstreckungskammern (vgl. § 78a GVG), und zwar auch dann, wenn das Landesrecht ein Verwaltungsvorverfahren vorsieht (§ 110 Satz 2 StVollzG a.F.).
Mittlerweile gibt es Fachanwaltsbezeichnungen auch für Rechtsgebiete, die im Jahre 1990 noch zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gerechnet wurden. Das gilt insbesondere für das Strafrecht, § 13 FAO, und für die Fachgebiete, welche dem Zivilrecht zuzurechnen sind (z.B. Miet- und Wohnungseigentumsrecht, § 14c FAO; Bau- und Architektenrecht, § 14e FAO; Erbrecht, § 14f FAO). Es gibt Fachgebiete, die Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht in sich vereinen, zum Bespiel das Fachgebiet Verkehrsrecht (§ 14d FAO), zu dem das Verkehrszivilrecht, das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Recht der Fahrerlaubnis gehören. Viele Fachgebiete umfassen Grundzüge anderer Gebiete, etwa des Steuerrechts oder des besonderen Verwaltungsrechts, welche für das betreffende Gebiet bedeutsam sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass es nicht mehr auf die förmliche Zuordnung eines Rechtsgebiets zu einem Fachgebiet ankommt. Die Grenzen zwischen den herkömmlich nach den Gerichtsbarkeiten definierten Fachgebieten werden dann überschritten, wenn die Fachanwaltsordnung dies bestimmt, nicht nach einem vermeintlichen oder wirklichen inhaltlichen Zusammenhang der bisher unterschiedlichen Fachgebieten zugeordneten Rechtsgebiete. Es reicht danach nicht aus, dass das Recht des Strafvollzugs – insbesondere das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG – Ähnlichkeiten zum Verwaltungsverfahren aufweist. Das Verfahren gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; für die Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gelten überdies die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend (§ 116 Abs. 4 StVollzG).
Entscheidend ist, dass diese Auslegung des § 8 FAO den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums entspricht, für welches die Fachanwaltsbezeichnung maßgeblich bestimmt ist. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht des Strafvollzugs als Annex zum Strafprozessrecht angesehen wird. Wer Beratung in Angelegenheiten des Strafvollzugs sucht, wendet sich an einen Strafverteidiger, nicht an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Wer einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsucht, rechnet umgekehrt nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu wesentlichen Teilen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts gesammelt hat. Es mag, wie der Anwaltsgerichtshof weiter ausgeführt hat, dem öffentlichen Recht angehörende „entlegene“ Rechtsgebiete geben, mit denen das rechtsuchende Publikum ebenfalls nicht rechnet, auf denen der Fachanwalt für Verwaltungsrecht aber seine besonderen praktischen Erfahrungen gesammelt haben kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gebiete, die sowohl nach allgemeiner Ansicht als auch normativ, nämlich durch § 13 Nr. 3 FAO, einem anderen Fachgebiet – dem Strafrecht – zugeordnet werden. Die Beklagte hat alle Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet sowie die Bundesrechtsanwaltskammer um Stellungnahme dazu gebeten, ob strafvollzugsrechtliche Fälle dem besonderen Verwaltungsrecht nach § 8 Nr. 2 FAO zugerechnet werden können. Nicht alle befragten Kammern haben geantwortet; in keiner einzigen der eingegangenen zehn Stellungnahmen wird jedoch von praktischen Erfahrungen berichtet. Das heißt, dass bisher auch die Rechtsanwälte, welche die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ angestrebt haben, davon ausgegangen sind, dass das Strafvollzugsrecht nicht Teil des Fachgebiets „Verwaltungsrecht“ ist.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, strafvollzugsrechtliche Fälle nicht als besondere praktische Erfahrung im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 FAO anzuerkennen. Bei der Bearbeitung dieser Fälle kann der Rechtsanwalt durchaus seine Kenntnisse des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts ebenso angewandt und vertieft haben. wie bei der Bearbeitung derjenigen Fälle, welche dem besonderen Verwaltungsrecht zuzurechnen sind. Im Rahmen des formalisierten Verfahrens nach der Fachanwaltsordnung kommt es hierauf nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2013 – AnwZ (Brfg) 44/12








