Der Vermögensverfall des angestellten Rechtsanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Der Vermögensverfall des angestellten Rechtsanwalts

Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast[1].

Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt – im Wege der Selbstbeschränkung – seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern[2].

Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Bundesgerichtshof besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt[3]. Wesentlich ist, dass – auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) – effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – AnwZ (Brfg) 52/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 43/12; vom 26.08.2013 – AnwZ (Brfg) 31/13; vom 08.12 2014 – AnwZ (Brfg) 45/14; und vom 09.02.2015, aaO, mwN[]
  3. vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12[]
  4. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22.05.2013, aaO mwN; und vom 24.10.2012, aaO Rn. 9 mwN[]