Sichtung der Anwaltspost im Maßregelvollzug

„Zwingende Gründe“ i.S.V. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß müssen allerdings nicht vorliegen. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen indes nicht.

Sichtung der Anwaltspost im Maßregelvollzug

Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung nach § 7 Abs. 5 MRVG NW eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur „getarnt“ durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein „Anlesen“ der Schriftstücke unvermeidlich.

Nach § 7 Abs. 5 MRVG NW dürfen Räume, die Patienten und ihre Sachen aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit durchsucht werden. „Zwingende Gründe“ sind dabei solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen[1] rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen nicht.

Diese Auslegung folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung. „Zwingend“ bedeutet, dass der Maßregelvollzugseinrichtung zur Sicherstellung der Therapie oder zur Gefahrenabwehr gar keine andere Möglichkeit bleibt, eine entsprechende Durchsuchung vorzunehmen. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Durchsuchung muss „ultima ratio“ sein[2]. Das kann aber nur im Hinblick auf konkrete Betroffene geprüft werden. Die Gesetzgebungsgeschichte gebietet keine anderweitige Auslegung. Zur alten Fassung des § 7 Abs. 5 MRVG NW aus dem Jahre 1999, in der die Formulierung „zwingende“ im Gesetzesvorschlag noch nicht enthalten war[3] hieß es in den Materialien: „Durch die Neuformulierung der Vorschrift soll die Wahrung von Belangen der Sicherheit und Therapie erleichtert werden. Räume der Betroffenen, ihre Sachen und die Betroffenen selbst sollen nach Absatz 5 auch ohne konkrete Verdachtsgründe zu Kontrollzwecken durchsucht werden können, weil gefährliche Gegenstände und Drogen in die Einrichtungen verbracht werden können. Hier müssen sorgfältige Durchsuchungen vorbeugen“[4].“

Der Gesetzgeber verhielt sich insoweit nur dazu, dass keine konkreten Verdachtsgründe vorliegen müssen, nicht aber dazu, ob die Durchsuchung allgemein oder konkret auf einen bestimmten Betroffenen gerechtfertigt sein muss. Ungeachtet der Gründe für die Aufnahme der Formulierung „zwingende“ kann daher aus der Gesetzgebungsgeschichte nichts Gegenteiliges zu der o.g. Auslegung hergeleitet werden. Die Materialien zum Entwurf der CDU-Fraktion, Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes[5] aus dem Jahre 2001, mit dem die Streichung der Formulierung „zwingende“ vorgeschlagen wurde, sind zu dieser Änderung unergiebig. Allgemein sollte durch die Änderungen gezeigt werden, dass die Sicherheit im Maßregelvollzug an erster Stelle steht[6]. Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung wurde der Unterschied von zwingenden und nicht zwingenden Gründen von dem Sachverständigen M allerdings so verstanden, dass ohne die Formulierung „zwingende“ auch routinemäßige Kontrollen ohne konkreten Anlass zulässig wären[7]. Diese Änderung wurde aber nicht Gesetz.

Zwingende Gründe in Bezug auf den Rechtsbeschwerdeführer sind im angefochtenen Beschluss aber nicht dargelegt. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist es allgemein in der Maßregelvollzugseinrichtung in der Vergangenheit zu „gravierenden Verstößen gegen die Stationsordnung“ bzw. zum Besitz von unerlaubten Gegenständen gekommen, ohne dass der Bezug zu dem Rechtsbeschwerdeführer ersichtlich wird. Dieser Bezug muss nicht etwa darin bestehen, dass der Betroffene selbst bereits in der Vergangenheit auffällig geworden ist. Es reicht aus, wenn in irgendeiner Form der Verdacht besteht, in seinem Raum könnten sich unerlaubte Gegenstände befinden, etwa aufgrund von Hinweisen von anderen Untergebrachten, aufgrund einer besonderen Nähe oder Freundschaft zu einem anderen Untergebrachten, der bereits aufgefallen ist, aufgrund von Kontakt zu Personen, die wegen des Einschmuggelns von Gegenständen in die Einrichtung aufgefallen sind, o.ä. Ein solcher Bezug der zwingenden Gründe zum Rechtsbeschwerdeführer zeigt der angefochtene Beschluss nicht auf.

Desweiteren weist das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß aber nicht vorliegen müssen. Dies lässt sich der eingangs geschilderten gesetzgeberischen Intention entnehmen und dem Umstand, dass die vor der Änderung im Jahre 1999 geltende Fassung, welche „zwingende Anhaltspunkte“ verlangte und damit auf die tatsächliche Ebene des Verdachtsgrads abstellte, eben nicht mehr gilt. Durch die Aufnahme der einschränkenden Formulierung „zwingende Gründe“ in den Gesetzestext hat sich daran nichts geändert, denn diese ist eine Begrifflichkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Konkretheit des Verdachts eine solche des Verdachtsgrades. Soweit z.B. die Formulierung des § 53 Abs. 2 SVVollzG NW gleichwohl ein Zusammenhang zwischen zwingenden Gründen und einer bestimmten Verdachtsstufe nahe legt, kann aus diesem späteren Gesetz kein Rückschluss auf die Wortbedeutung im MRVG NW gezogen werden.

Weiter weist das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass die Maßregelvollzugseinrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gehalten ist, zunächst eine freiwillige Herausgabe inkriminierter Gegenstände zu verlangen. Das wäre unpraktikabel, so lange man gar nicht weiß, welche Gegenstände konkret herausverlangt werden sollten. Es wäre auch naiv, zu erwarten, dass dann die Gefahr behoben wäre[8]. Letztlich müsste dann gleichwohl überprüft werden, ob der Betroffene denn (alle) inkriminierten Gegenstände auch wirklich abgeliefert hat.

Da schon die Durchsuchung als solche rechtswidrig war, bedarf die Frage der Rechtswidrigkeit der Sichtung der Anwaltspost im Rahmen des Feststellungsantrages keiner Entscheidung mehr.

Im übrigen enthält § 7 Abs. 5 MRVG NW keine Einschränkung insoweit. Ordner mit Post sind zweifelsohne „Sachen“ des Untergebrachten. Fraglich kann allein sein, ob aus der Wertung des § 8 Abs. 3 MRVG NW, wonach bestimmte Post nicht der Überwachung unterliegt, etwas anderes herzuleiten ist. § 8 Abs. 3 MRVG NW würde leerlaufen, wenn die dort genannte Post zwar nicht überwacht werden dürfte, sobald sie aber in den Besitz des Betroffenen gelangt ist, im Rahmen einer Durchsuchung gesichtet werden könnte. Andererseits würde § 7 Abs. 5 MRVG NW leer laufen, wenn der Betroffene allein schon mit der Behauptung, in einem bestimmten Behältnis, Umschlag oder Ordner befände sich Anwaltspost, Verteidigerpost o.ä., diese der Durchsuchung entziehen könnte. Deswegen ist eine praktische Konkordanz zwischen beiden Vorschriften herzustellen. Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen (z.B. um kinderpornographisches Material zu entdecken o.ä.). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur „getarnt“ durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein „Anlesen“ der Schriftstücke unvermeidlich[9]. Dass hier eine weitergehende Sichtung stattgefunden hat, ergibt der angefochtene Beschluss nicht. Zudem ist schon ein Einsichtnahmeverbot im Grundsatz nicht gegeben. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer handelte es sich um Anwaltsschreiben (und nicht um Verteidigerpost). Bzgl. dieser verbietet § 8 Abs. 3 MRVG NW die Überwachung nicht (sondern nur von Schreiben des Betroffenen an einen Anwalt sowie Verteidigerpost generell)[10].

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 1 Vollz (Ws) 249/14

  1. seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper[]
  2. Prütting, MRVG NW, 2004, § 7 Rdn. 47; vgl. auch Cirullies in: LT-NRW, AGS-Ausschuss, Ausschussprotokoll 13/271 S. 73[]
  3. vgl. LT-Drs. 12/3728 S. 9[]
  4. LT-Drs. 12/3728 S. 35[]
  5. LT-Drs. 13/608[]
  6. LT-Drs. 13/608 S. 11[]
  7. LT-NRW, AGS-Ausschuss, Ausschussprotokoll 13/271 S. 51[]
  8. vgl. dazu Leygraf a.a.O.[]
  9. vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2007 – 1 Ws 243/07 = BeckRS 2008, 08780[]
  10. vgl. Prütting a.a.O. § 8 Rdn. 47[]