Kein gewerbliches Inkasso durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben. Dieses Verbot umfasst auch, dass der Steuerber nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf.

Kein gewerbliches Inkasso durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz ab.

Die hiergegen von der Steuerberatungsgesellschaft erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abgewiesen[1], die hiergegen gerichtete Berufung wurde von Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen[2], weil die angestrebte Inkassotätigkeit gewerblich sei und auch nicht zu den sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG gehöre. Die Erforderlichkeit der beantragten Genehmigung werde auch nicht durch die Neufassung des § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG in Frage gestellt. Weder der Regelung selbst noch ihrer Begründung durch den Gesetzgeber sei zu entnehmen, dass eine gewerbliche Inkassotätigkeit von Steuerberatern von den Beschränkungen des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hätte befreit werden sollen. Die begehrte Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, weil das beabsichtigte gewerbliche Inkasso eine Verletzung von Berufspflichten erwarten lasse.

Die hiergegen gerichtete Revision der Steuerberatungsgesellschaft hat das Bundesverwaltungsgericht zwar wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen[3], die Revision nun aber doch zurückgewiesen:

Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Steuerberaterungsgesellschaft aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 8 C 26.11

  1. VG Neustadt, Urteil vom 24.02.2011 – 4 K 952/10.NW[]
  2. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 22.06.2011 – 6 A 10427/11[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2011 – 8 B 67.11[]