Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die Bauherrin Schadensersatz von ihrem Architekten. Sie Bauherrin ist der Auffassung, ihr sei der auf die Schlussrechnung einer Bauunternehmerin vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben, da die vom Architekten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei. Der Architekt sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe des Skontobetrages verpflichtet. Auf das Schuldverhältnis der Parteien war noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1.01.2002 und bis zum 31.12.2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Tübingen hat der Klage stattgegeben[1]. Auf die Berufung des Architekten hat das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen[2]. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Bauherrin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart; mit der vom Oberlandesgericht Stuttgart gegebenen Begründung könne die Klage nicht abgewiesen werden:
Zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Bauherrin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verneint. Der Revision kann aber gleichwohl der Erfolg nicht versagt werden, weil das Oberlandesgericht Stuttgart bei seiner rechtlichen Würdigung den Streitstoff nicht ausgeschöpft hat. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kommt nämlich ein Anspruch der Bauherrin auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG in Betracht, weil der Architekt durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Architekten in seine Erwägungen nicht einbezogen.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Architekt einen Vertragstext mit der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel der Bauherrin zu deren Verwendung in ihren eigenen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt. Die Bauherrin hat diese Klausel in der Annahme, dass sie ihrer Interessenlage gerecht wird, bei Vertragsabschlüssen mit zumindest vier bauausführenden Unternehmern – darunter der Beauftragung der J. & J. Bau GmbH im März 2011 – verwendet. Dieser Erwartung der Klä- gerin wollte der Architekt auch entsprechen, da er nach seinem Vortrag die von ihm entworfene Skontoklausel vor ihrer Verwendung einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt hat.
Auf dieser Grundlage kann eine Haftung des Architekten – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart – nicht damit abgelehnt werden, „jedem“ habe klar sein müssen, dass der Architekt als Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschließt sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst wird oder ausschließlich zum Aufgabenbereich der Anwaltschaft gehört.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Parteien mit der Zurverfügungstellung der Skontoklausel durch den Architekten, damit die Bauherrin diese zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern verwenden konnte, eine gemäß § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung zum Gegenstand ihres Architektenvertrages gemacht haben. Der Verstoß gegen § 3 RDG entzieht zwar einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die erforderliche vertragliche Grundlage, da er jedenfalls insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führt, als dieser die unerlaubte Rechtsdienstleistung umfasst. Er schließt aber eine Haftung des Architekten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG nicht aus.
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Die Voraussetzungen von § 3 RDG liegen vor. Der Architekt erbrachte eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, die weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 RDG noch durch Anlage 11 Leistungsphase 7 Buchstabe h)) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) erlaubt wird und für die es auch sonst keine Rechtfertigung gibt.
Der Architekt hat eine Rechtsdienstleistung erbracht, indem er der Bauherrin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt hat.
Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst diese Vorschrift jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich[3].
Nach diesen Maßstäben erforderte die Zurverfügungstellung der Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern eine Prüfung im Einzelfall, ob die Regelung der Interessenlage der Bauherrin entspricht.
Die Rechtsdienstleistung des Architekten war nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG erlaubt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel dieser Regelungen ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten[4]. Auf dieser Grundlage handelte es sich bei der vom Architekten übernommenen Pflicht, der Bauherrin eine ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, nicht um eine Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehört.
Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten hat in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt als geschäftlicher Oberleiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen[5]. Die Tätigkeit des Architekten kann zudem erfordern, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern und in diesem Zusammenhang öffentlichrechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in seine Beratung einzubeziehen[6]. Insoweit soll der Architekt in seiner Berufsausübung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht behindert werden.
Der Architekt ist jedoch nicht einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen[7]. Eine allgemeine Rechtsberatung wird von dem Berufsbild des Architekten nicht erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Insoweit greift der Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.
Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Bauherrin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern geht über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden sind. Es bedarf deshalb des Schutzes des Bauherrn als Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rat[8]. Demgegenüber wird der Architekt in seiner Berufsausübung nicht behindert, da er die mit dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erreichen kann, ohne selbst eine Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die die Interessenlage des Bauherrn im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmern abbildet. Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat[9]. Die vom Bundesgerichtshof getroffene Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt deshalb den Architekten nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Die von dem Architekten übernommene Rechtsdienstleistung war des Weiteren durch Anlage 11 Leistungsphase 7 h)) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) weder unmittelbar noch mittelbar erlaubt.
Nach dieser Regelung erhält ein Architekt ein Entgelt für das „Mitwirken bei der Auftragserteilung“. Insoweit wird vertreten, der Architekt sei verpflichtet, Verträge zu entwerfen bzw. sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind[10]. Soweit der Verordnungsgeber insbesondere für rechtsbesorgende Tätigkeiten im Rahmen der HOAI eine Vergütung vorgesehen habe, sei damit ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG geschaffen, weil ansonsten eine Leistung vergütet werde, die wegen § 134 BGB nicht wirksam vereinbart werden könne[11].
Ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG kann unmittelbar aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h)) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) bereits deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Verordnungsgeber durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 MRVG nicht ermächtigt wurde, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 3 RDG zu regeln.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt werden. Beachtet die Verordnung diese Grenzen der Ermächtigung nicht, ist sie insoweit unwirksam[12]. Mit Art. 10 § 1 MRVG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ausschließlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen. Art. 10 § 1 MRVG enthält dagegen über die reinen Honorarregelungen hinaus keine Ermächtigung, das Architekten- und Ingenieurrecht zu gestalten und beispielsweise Erlaubnistatbestände für grundsätzlich unzulässige Rechtsdienstleistungen zu normieren. Dementsprechend ist Anlage 11 Leistungsphase 7 zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Regelung keinen Erlaubnistatbestand im Sinne von § 3 RDG enthält.
Aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h)) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) kann daher auch nicht mittelbar geschlossen werden, eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel, die die Interessen des Bauherrn berücksichtigt, zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmern sei vom Berufsbild des Architekten gedeckt. Eine solche Auslegung verkennt zudem das Verhältnis von formellen und materiellen Gesetzen wie dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu bloß materiellen Gesetzen wie der HOAI als Rechtsverordnung.
Die HOAI steht als Rechtsverordnung im Rahmen der Normenhierarchie unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz als formellem Gesetz, das deshalb Vorrangwirkung entfaltet[13]. Dementsprechend ist nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz unter Heranziehung der Honorarregelungen der HOAI auszulegen. Vielmehr ist umgekehrt bei der Frage der Auslegung von Anlage 11 Leistungsphase 7 h)) zu § 33 HOAI Satz 3 (2009) zu berücksichtigen, dass es keine Vergütung für eine Verpflichtung geben kann, die nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist.
Schließlich ist die von dem Architekten übernommene unzulässige Rechtsdienstleistung nicht deshalb gerechtfertigt, weil er sich nach seinem Vortrag hinsichtlich der Skontoklausel der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat. Die Einbeziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der Rechtsdienstleistung ändert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts an der Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistung und der Nichtigkeit der entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung[14].
Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nach § 134 BGB nichtig[15].
Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien zur Pflicht des Architekten, eine der Interessenlage der Bauherrin entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht besteht. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch, wie vom Oberlandesgericht Stuttgart ausschließlich geprüft, nicht aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Er kann jedoch unter den Voraussetzungen von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB[16] beziehungsweise gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG[17] zuzusprechen sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22
- LG Tübingen, Urteil vom 23.12.2021 – 7 O 426/20[↩]
- OLG Suttgart, Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22[↩]
- BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 88/15 Rn. 23, NJW 2016, 3441[↩]
- BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 88/15 Rn. 32, NJW 2016, 3441; BT-Drs. 16/3655, S. 51[↩]
- BGH, Urteil vom 26.04.1979 – VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235, 238[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19 Rn. 52, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19 Rn. 53, BauR 2021, 990 = NZBau 2021, 259; Urteil vom 25.10.1984 – III ZR 80/83, NJW 1985, 1692, 1693 zu 2[↩]
- vgl. Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 86; Rath, Festschrift Koeble, S. 457, 460[↩]
- vgl. schon zum Rechtsberatungsgesetz Kniffka, ZfBR 1994, 253, 256; vgl. des Weiteren Kniffka/Jurgeleit – Zahn, Bauvertragsrecht, 4. Aufl., § 650p Rn. 152[↩]
- vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2002 – 12 U 63/02, BauR 2003, 1751 = NZBau 2003, 684 24; Locher/Koeble/Frik-Koeble, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., § 34 Rn.205; Langen, AnwBl.2009, 436, 438; Bruns, NZBau 2007, 737, 738; Preussner, Architektenrecht, 2. Aufl., Teil D Rn. 84 f.; ähnlich Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 34 HOAI Rn. 239; a.A. Scholtissek, HOAI, 2. Aufl., § 34 Rn. 297; Keldungs, Festschrift Ulrich Werner, S. 81, 85 f.; Rath, Festschrift für Koeble, S. 457, 460[↩]
- Locher/Koeble/Frik-Locher, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl., Einl. Rn.209; vgl. zudem Langen AnwBl.2009, 436, 438[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1 111 ff.; BGH, Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13 Rn. 13 ff., BGHZ 201, 32[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1981 – 1 BvR 413/80, 768/80, 820/80, BVerfGE 56, 216 74[↩]
- BGH, Urteil vom 30.07.2019 – VI ZR 486/18 Rn. 21 m.w.N., NJW-RR 2019, 1524[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 58 m.w.N., NJW 2020, 208[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 Rn. 94, NJW 2020, 208[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2019 – VI ZR 486/18 Rn.19, NJW-RR 2019, 1524; OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19, BauR 2021, 99 = NZBau 2021, 187 13[↩]
Bildnachweis:
- Anwalt: Mohamed Hassan








