Soweit die von einer Versicherungsmaklerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die die Versicherungsnehmerin bei ihrem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasst, ist eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört[1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2024 – I ZR 137/23
- vgl. BGH, NJW 2018, 3715 20][↩]








