Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen[1].

Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können[2].
Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers infrage zu stellen[3]. Dem schließt sich der Bundesgerichtshof für die notarielle Fachprüfung an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2024 – NotZ(Brfg) 2/23







