Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darf eine Senatsverwaltung über die fachliche Qualifikation eines Opferbeauftragten durch die Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht unterrichten.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem die Antragstellerin den Hinweis der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf deren Internetseite auf die fachliche Qualifikation des Opferbeauftragten als Fachanwalt für Strafrecht als wettbewerbswidrig beanstandet. Im Jahr 2012 bestellte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einen Opferbeauftragten. Seine ehrenamtliche Tätigkeit umfasst u.a. den Aufbau eines Netzwerks von Hilfsangeboten für Opfer von Straftaten. Als Rechtsanwalt ist der Opferbeauftragte auch Fachanwalt für Strafrecht, worauf die Senatsverwaltung für Justiz auf ihrer Internetseite hinweist. Die Antragstellerin, eine Partnerschaftsgesellschaft aus in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten, bietet u.a. Geschädigten von Gewalttaten anwaltliche Hilfe. Sie beanstandet den Hinweis auf die fachliche Qualifikation als wettbewerbswidrig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe die Antragstellerin keine schweren und unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die mit der verbliebenen Personenbeschreibung des Opferbeauftragten für sie einhergehen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass der bloße Hinweises auf eine berufliche Tätigkeit des Opferbeauftragten als Fachanwalt für Strafrecht mit einer für sie nicht hinnehmbaren Abwanderung potentieller Mandanten verbunden sein könne.
Sie sei auch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirkten. Da der Hinweis auf die fachliche Qualifikation des Opferbeauftragten sachlich richtig sei, dürfe die Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit hierüber auch unterrichten.
Schließlich sei die Tätigkeit als Opferbeauftragter mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar und verstoße daher nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – VG 4 L 570.13