Vertrauensschadenversicherung für Notare – und die versäumte Schadenmeldefrist

Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare (hier: vier Jahre nach Verursachung) ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht[1]. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.

Vertrauensschadenversicherung für Notare – und die versäumte Schadenmeldefrist

Der Berufshaftpflichtversicherer ist gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO gerade dann vorleistungspflichtig, wenn wie im Streitfall die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Notars in Rede steht und andere Leistungsverweigerungsgründe des Berufshaftpflichtversicherers nicht bestehen. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers setzt indes weiter voraus, dass er im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung beim Vertrauensschadenversicherer Regress nehmen kann; seine Pflicht wird durch diese Regressansprüche begrenzt[2]. Sie entfällt deshalb grundsätzlich bei einer Fristversäumnis der Meldung des Schadenfalles beim Vertrauensschadenversicherer.

Etwas anderes gilt, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Denn bleibt der Berufshaftpflichtversicherer vorleistungspflichtig, weil sich der Vertrauensschadenversicherer in diesem Fall auf die Versäumung der Frist nicht berufen kann[3] und die Regressmöglichkeit im Verhältnis der Versicherer damit fortbesteht.

Das Unterlassen einer rechtzeitigen Schadenmeldung stellt ein Verhalten des Versicherten i.S. von § 79 Abs. 1 VVG a.F. dar. Hierfür gilt die Ausnahmeregelung des § 79 Abs. 2 VVG a.F. nicht. Fraglich ist jedoch, welcher Maßstab an die Prüfung eines Verschuldens der Geschädigten anzulegen ist.

Das Oberlandesgericht Köln[4] und das Berliner Kammergericht[5] vertreten hinsichtlich dieses Maßstabs die Auffassung, dass der Geschädigte zur Abgabe einer vorsorglichen Schadenmeldung beim Vertrauensschadenversicherer bereits dann gehalten sei, wenn er – und sei es nur aufgrund einer „Gesamtschau“ ihm bekannter Umstände[6] – allgemein hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauensschadenfalles habe, mag er auch die konkret vorliegende Pflichtverletzung noch nicht erkannt haben und mögen auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht noch nicht feststehen.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht München[7] die Ansicht, dass der Geschädigte erst dann zur Schadenmeldung gehalten sei, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für genau diejenige Pflichtverletzung des Notars habe, die in einem späteren Haftpflichtprozess als schadenursächlich festgestellt worden sei.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichts München ist zu eng.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass an die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anforderungen zu stellen sind und insbesondere eine schlüssige Darlegung nicht erforderlich ist[8]. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Meldefrist, die auf dem Interesse des Vertrauensschadenversicherers beruht, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht verschaffen zu können und nicht erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen zu werden, in dem die Aufklärung von Ursachenzusammenhang und Wissentlichkeit der Pflichtverletzung infolge Zeitablaufs erschwert ist. Diesen Zweck könnte die Schadenmeldung nur eingeschränkt erfüllen, wenn ihre Abgabe erst erforderlich würde, sobald der Versicherungsnehmer oder Geschädigte konkretes Wissen um genau die in einem späteren Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung des Notars hat. Abgesehen davon, dass es nicht in jedem Vertrauensschadenfall zu einem vorherigen Haftpflichtprozess kommt, würde damit ein Wissen vorausgesetzt, dass bereits eine schlüssige Darlegung der wissentlichen Pflichtverletzung ermöglicht. Deshalb ist eine Schadenmeldung jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Geschädigten zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen woher auch immer diese rühren mögen , nach denen für diesen Fall die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht.

Nach diesem Maßstab wird zu prüfen sein, ob der geschädigten Bank spätestens nach der Akteneinsicht auch schon ohne genaue Kenntnis von der später konkret festgestellten Pflichtverletzung hinreichende Erkenntnisse vorlagen, die eine jedenfalls vorsorgliche Schadenmeldung geboten erscheinen ließen, selbst wenn ihr noch keine schlüssige Anspruchsbegründung möglich war.

Ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es auf die von der Bank durch die Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse selbst dann ankommen kann, wenn ihr Vortrag zutrifft, dass sie erst im September 2004 die Akteneinsicht beantragt habe. Zwar wäre die Frist zur Schadenmeldung bereits versäumt gewesen, wenn erst im September 2004 oder noch später gewonnene Erkenntnisse hinreichenden Anlass zu einer Schadenmeldung gaben. In diesem Fall hätte die Bank jedoch zur Vermeidung eines Verschuldens die Schadenmeldung unverzüglich nachholen müssen[9], was sie ebenfalls nicht getan hat.

Soweit das Oberlandesgericht München[10] ein fehlendes Verschulden der Geschädigten deshalb angenommen hat, weil sie keine Kenntnis von der Ausschlussfrist in den Versicherungsbedingungen haben musste, vermag auch diese Erwägung nicht zu tragen.

Der Bundesgerichtshof hat für den Versicherungsnehmer selbst bereits entschieden, dass dieser sich zumindest nach Eintritt eines Ereignisses, das einen Versicherungsfall darstellen könnte, über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen informieren muss; anderenfalls beruhe seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit[11]. Nichts anderes besagt der vom OLG München zitierte Satz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011[3], wonach der Geschädigte sich vielfach erst Kenntnis von den Versicherungsbedingungen verschaffen muss. Bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles hat er hinreichende Veranlassung, genau das zu tun. Jedenfalls gilt dies für solche durch die Vertrauensschadenversicherung der Notare geschützte Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2014 – IV ZR 400/12

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173[]
  2. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 Rn. 9[]
  3. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30[][]
  4. OLG Köln, Urteil vom 22.01.2013 – 9 U 141/12[]
  5. KG, Urteil vom 24.04.2012 – 6 U 92/10[]
  6. so OLG Köln aaO[]
  7. OLG München, Urteil vom 30.11.2012 – 25 U 2625/10[]
  8. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 35[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1995 – IV ZR 43/93, BGHZ 130, 171, 175 für die Geltendmachung von Invalidität nach Versäumung der 15-Monats-Frist[]
  10. OLG München, a.a.O.[]
  11. BGH, Urteil vom 15.04.1992 – IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 unter – II 2 a[]