Der Wert der Gerichtskosten richtet sich auch in Fällen, in denen zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt wurde, gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG danach, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Entscheidung begehrt[1].

Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit, mithin vorliegend nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete[2].
Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Klägerin, da der Antragsteller mit der Überprüfung dieses Urteils in Gänze beauftragt worden war und somit ein unbeschränkt erteilter Rechtsmittelauftrag vorlag.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2019 – VIII ZR 325/18