Die Ausschreibung einer Notarstelle – und ihr Abbruch

Mit dem Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof in einem Fall zu befassen, in dem sich kein geeigneter Bewerber beworben hat:

Die Ausschreibung einer Notarstelle – und ihr Abbruch

Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof den Bewerbungsverfahrensanspruch[1] des klägerischen Notarbewerbers als erloschen, weil der Beklagte das im Mai 2010 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren mit Verfügung vom 28.12.2012 aus sachlichem Grund abgebrochen hat. Unter Nr. 1 der Verfügung hat der Beklagte vermerkt, dass drei der am 15.05.2010 ausgeschriebenen vier Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk M. mit den vorgeschlagenen Bewerbern besetzt werden sollen und von einer Besetzung der vierten Stelle aufgrund der mangelnden Qualifikation des einzigen verbleibenden Bewerbers abgesehen werden soll. Damit wurde das Besetzungsverfahren abgebrochen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherren nicht, die Stelle mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen[2]. Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen[3]. Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern kommt es dabei nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält[4]. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen[5]. Allerdings müssen die von dem Verfahren Betroffenen über den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen[6].

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden[7]. Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können.

Im Streitfall ist ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben. Der Beklagte hatte im Hinblick auf die „äußerst geringe praktische Erfahrung“ des Klägers begründete Bedenken gegen dessen fachliche Eignung für das Amt des Notars. Zwar hat der Kläger den Grundkurs Anwaltsnotariat der Deutschen Notarakademie erfolgreich besucht, im Übrigen leitet er aber seine Qualifikation maßgeblich aus dem guten Ergebnis seines zweiten Staatsexamens und der Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt her. Er hat in den fünf Jahren vor dem Bewerbungsstichtag lediglich 22 Niederschriften beurkundet und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zwei Vertretungen mit mindestens 14tägiger Vertretungszeit nachgewiesen. Faktisch fehlen dem Kläger danach hinreichende praktische Erfahrungen im Bereich des Notariats. Bei dieser Sachlage lag es in dem weiten organisatorischen Ermessen des Beklagten, das Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen.

Über die Beendigung des Auswahlverfahrens wurde der Kläger hinreichend informiert. Zwar wurde ihm nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen worden ist. Doch ergab sich unter den Umständen des Streitfalls zwangsläufig aus der Mitteilung im Bescheid vom 16.02.2011, dass die Stelle nicht auf den Kläger übertragen wird, dass das Besetzungsverfahren tatsächlich abgebrochen ist. Bereits mit Schreiben vom 28.12.2010 wurde der Kläger unter Nennung der drei „zum Zuge kommenden“ Bewerber davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte davon absehen möchte, ihm eine der im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2010 ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Dem Kläger war damals bekannt, dass er der einzige verbliebene Bewerber auf die noch freie Stelle war, wobei zwei der Stellen mit Kanzleikollegen besetzt worden sind. Die entsprechende Kenntnis ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 02.02.2011 an den Beklagten. Dort geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass er der einzige Bewerber für die verbliebene vierte Stelle ist. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 BNotO bei der Prüfung seiner Qualifikation nicht heranzuziehen sei. Die Vorschrift diene lediglich dazu, „für den Fall, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen übersteigt, eine Reihenfolge unter den Bewerbern herzustellen.“ Bei dieser Sachlage erscheint eine weitere ausdrückliche Mitteilung der Abbruchentscheidung des Beklagten entbehrlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2012 – NotZ(Brfg) 16/11

  1. vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98, NVwZRR 2000, 172 und Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98, aaO Rn. 25 f. und vom 26.01.2012 – 2 A 7/09, mwN[]
  3. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09, mwN[]
  4. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98 aaO Rn. 29[]
  5. vgl. BVerfG, aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98, aaO Rn. 26 und Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09, juris Rn. 27[]
  6. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09, juris Rn. 28[]
  7. vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.1980 – NotZ 1/80, DNotZ 1981, 59 Rn. 25[]