Die elektronisch übermittelte Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf allen Seiten in großer Schrift und deutlich erkennbar als „Entwurf“ gekennzeichnet ist, wahrt nicht die erforderliche Schriftform.
Ein solcher beim Berufungsgericht (§ 133 Abs. 3 Satz 2 …
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