Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 GVG, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann. § 78 Abs. 1 Satz …
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