Für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Verbandsmitarbeiter besteht bei der Ausübung seiner Verbandstätigkeit vor dem 01.01.2026 keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.
Das Tatbestandsmerkmal „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG (bzw. § 130d Satz 1 ZPO) ist jedenfalls …
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