Werden die Schriftsätze einer Partnerschaftsgesellschaft von einer Rechtsanwältin unterzeichnet, die nicht im Briefkopf aufgeführt ist, so muss dies nicht zwingend „i.V.“ geschehen.

Das Gesamtbild der eingereichten Schriftsätze kann vielmehr auch ohne die Verwendung des Zusatzes „i.V.“ zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin als Vertreterin der Sozietät gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der Angabe des Aktenzeichens der Kanzlei, der Ausweisung der Rechtsanwältin als Sachbearbeiterin und der Verwendung des Plurals bei den Erklärungen[1].
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin mit ihrer Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für die Schriftsätze übernehmen will. Dies entspricht auch bei der Vertretung einer Partnerschaftsgesellschaft dem Regelfall[2].
Aus der bisherigen Rechtssprechung der Zivilgerichte ergibt sich nichts anderes. Die ergangenen Entscheidungen beziehen sich auf andere Sachverhalte.
Das Oberlandesgericht Köln hatte mit seiner Entscheidung vom 10.05.2011[3] einen Fall zu beurteilen, in dem der unterzeichnende Rechtsanwalt erkennbar nicht der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angehörte und unklar blieb, ob er den Inhalt der Berufungsschrift verantworten will oder bloßer Erklärungsbote ist. Diese Unklarheiten bestehen vorliegend nicht.
Gleiches gilt hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2014[4]. Die fehlende Klarheit der Verantwortung ergab sich dort aus der Formulierung „für RA S, nach Diktat verreist“.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2014[5] hatte eine Unterzeichnung mit dem Zusatz „für Rechtsanwältin …“ zu beurteilen. Diese Problematik liegt hier nicht vor. Zudem kann dieser Zusatz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich seine Untervollmacht zum Ausdruck bringen wollte[6].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 709/14







