Mietpreisüberhohung – oder: LegalTech als registriertes Inkassounternehmen

Aktuell hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Konkret gilng es hierbei um die Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr:

Mietpreisüberhohung – oder: LegalTech als registriertes Inkassounternehmen

Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin: Die klagende GmbH, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015, in Kraft getreten am 1.06.2015) geltend. Zwischen der Vermieterin und den Mietern besteht seit 2016 ein Mietverhältnis über eine 81, 69 m2 große Wohnung in Berlin, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 950 €; die Nettokaltmiete des Vormieters belief sich auf 835, 94 €.

Die Inkassogesellschaftz bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internetseite unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken des Buttons „Mietsenkung beauftragen“ mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter „im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse“ – insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete – zu beauftragen. Dazu heißt es in der der Inkassogesellschaftz erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 3.03.2017) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des „Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt“, und mit der Verfolgung „weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung“ der Miete beauftragt. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen – den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] fälligen Monatsmieten – an die Inkassogesellschaftz ab.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 rügte die Inkassogesellschaftz gegenüber der Vermieterin gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Inkassogesellschaftz verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der Vormiete, über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Vermieterin, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Inkassogesellschaftz mit Schreiben vom 17.04.2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete und Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Inkassogesellschaftz zuletzt die Rückzahlung von 114, 06 € Miete für den Monat Juni 2017 (Differenz zwischen der vereinbarten Monatsmiete und der Vormiete) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 595, 18 €, insoweit nebst Zinsen, verlangt.

Die Klage hat in erster Instanz vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Erfolg gehabt[1]. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen[2]. Auf die vom Landgericht Berlin zugelassene Revision der Inkassogesellschaftz hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Mit der vom Landgericht Berlin gegebenen Begründung können die von der Inkassogesellschaftz aus abgetretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete – hier in Höhe der Differenz zur Vormiete – gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im folgenden aF) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF nebst Zinsen nicht verneint werden:

Die vom Landgericht Berlin offen gelassene Frage, ob die Entstehung der von der Inkassogesellschaftz erhobenen Ansprüche daran scheitert, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28.04.2015[3] unwirksam wäre, hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils entschieden. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken[4]. Insbesondere ist sie – anders als es im Berufungsurteil anklingt – nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre. Vielmehr ist die Verordnung in einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam[5]. Dies hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt[6].

Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt[7]. Dies hat der Bundesgerichtshof durch seine Urteile vom 08.04.2020[8], vom 06.05.2020[9] sowie vom 27.05.2020[10], denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt[11].

Anders als das Landgericht Berlin meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Inkassogesellschaftz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Inkassogesellschaftz darüber hinausgehend laute, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Inkassogesellschaftz in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Inkassogesellschaftz als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen[12]. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Inkassogesellschaftz zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen[13].

Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Bundesgerichtshofsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Landgericht Berlin nicht aufgezeigt.

Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten[14]. Das Berufungsurteil beruht jedoch – anders als es vorgibt – nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Inkassogesellschaftz getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind[15]. Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Landgericht Berlin nicht festgestellt.

und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat[16]. Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht Berlin indes unterlaufen.

Das Landgericht Berlin meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Inkassogesellschaftz auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die Inkassogesellschaftz in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung „Mietsenkung beauftragen“ verwendet. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung „des Anspruchs auf Feststellung der mit der Aufschrift „Mietsenkung beauftragen“, sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift „Auftrag verbindlich erteilen“ versehen hatte[17]. Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inkassogesellschaftz und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation[18].

Das Landgericht Berlin blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche tatsächliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden – auch aus Sicht des Mieters – eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der „Mietpreisbremse“ ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich – anders als das Landgericht Berlin vordergründig annimmt – nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.

Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der „Mietpreisbremse“ durch das am 1.06.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21.04.2015[19] (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rückforderungsverlangen – und damit auf die Forderungseinziehung – ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) „herausverlangen“ kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur „zurückverlangen“ kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags[20] nicht erfordert.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Landgericht Berlin abermals[21] angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2008[22], der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, „ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten“. Denn der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluss nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfasste[23].

Auch die weiteren; vom Landgericht Berlin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs haben Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es nicht darum ging, einem Inkassounternehmen die Wahrnehmung von Aufgaben zu verwehren, sondern sie beziehen sich auf die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Rechtsanwalt, der eine anwaltliche Vergütung verlangt, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit beruflich tätig geworden ist.

So betrifft das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2019[24] die Frage der Betrugsstrafbarkeit von Rechtsanwälten gemäß § 263 Abs. 1 StGB, die bei einem massenhaften Inkasso von Kleinforderungen – ohne von den Forderungsgläubigern hierzu bevollmächtigt worden zu sein – tätig geworden sind und von den Schuldnern die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt haben. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Frage, ob den Inkassoschuldnern durch die Geltendmachung der Anwaltsgebühren ein Schaden entstanden sei, insoweit – unter Hinweis auf den vom Landgericht Berlin ebenfalls für einschlägig gehaltenen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2012[25] – im Wesentlichen lediglich ausgeführt, ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben betreibe, übe ein rein kaufmännisches Inkasso aus.

Das vom Landgericht Berlin weiter angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.1998[26] hat – unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar – die hier nicht relevante Frage des Zustandekommens eines Anwaltsvertrags und der daraus folgenden Vergütungsforderung zum Gegenstand. Auch das Urteil des III. Zivilsenats vom 05.04.1976[27], wonach sich ein Rechtsanwalt die Zahlung einer nach Maklerrecht zu bestimmenden Erfolgsprovision als Vergütung für eine anwaltliche Tätigkeit nicht ausbedingen darf, erweist sich für den Streitfall als inhaltlich nicht ergiebig, denn es betrifft die hier ebenfalls nicht maßgebliche Abgrenzung eines Anwalts- von einem Maklervertrag.

Anders als das Landgericht Berlin in einem Parallelverfahren zu erkennen gegeben hat[28], lässt sich schließlich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021[29], mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ bejaht hat, nicht herleiten, die Inkassogesellschaftz werde inkassofremd tätig.

Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.2008[30], die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ aus abgetretenem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.

Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte „Sammelklage-Inkasso“ als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe[31].

Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten[32], hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des „Sammelklage-Inkassos“.

Unbehelflich ist auch der Hinweis des Landgerichts Berlin, dass die Inkassogesellschaftz ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Landgericht Berlin meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Inkassogesellschaftz insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch[33].

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Inkassogesellschaftz abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Inkassogesellschaftz werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – in der hier maßgeblichen, vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO)[34].

Anders als es im Urteil des Landgerichts Berlin anklingt, ist die Inkassobefugnis der Inkassogesellschaftz auch nicht deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abzielt.

Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021) berufsrechtlich – von Ausnahmen abgesehen – weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF)[35].

Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Inkassogesellschaftz – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) – aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen[36], nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt[37]. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen[38].

Das Urteil des Landgerichts Berlin stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mietern und der Inkassogesellschaftz, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht nicht entgegen, dass die Inkassogesellschaftz den auf ihrer Internetseite verwendeten Button „Mietsenkung beauftragen“ entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.

Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Inkassogesellschaftz von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.3 der AGB der Inkassogesellschaftz; Stand: 3.03.2017), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inkassogesellschaftz vorgesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Inkassogesellschaftz und der Mieter werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung[39].

noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen[40]. Auch die Inkassogesellschaftz bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als „entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag“ (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Inkassogesellschaftz). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende „Geschäftsbesorgungsvertrag“ miteinander verknüpft sind[41].

Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Inkassogesellschaftz und der Mieter jedoch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung[42].

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechterichtlinie[43] umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten[44].

Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Dies gilt auch bezüglich der in Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inkassogesellschaftz unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit der Inkassogesellschaftz vereinbarten Gebühr. Die Gebühr wird nach Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Nichterfolgsfall nicht verlangt, so dass für den Mieter dann keine Kosten entstehen. Hierbei handelt es sich nach objektiver Auslegung um einen von vornherein vereinbarten unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der in Nr. 3.1 vereinbarten Gebühr gegenüber dem Mieter. In diesem Zusammenhang geht es allein um die vertraglich geschuldete Gebühr und nicht um den nur an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an die Inkassogesellschaftz insoweit abgetretenen Freistellungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter.

Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zudem zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Inkassogesellschaftz und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter – entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richtlinie – Verwirrung stiften, weil die Leistung der Inkassogesellschaftz nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stellen sich insoweit nicht, weil dies derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen ist („acte clair“)[45].

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Landgericht Berlin ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Inkassogesellschaftz aus abgetretenem Recht erhobenen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen.

Nach alledem kann das Urteil des Landgerichts Berlin keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Landgericht Berlin keine hinreichenden Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Das Landgericht Berlin hat zwar die Feststellung getroffen, dass sich die zulässige Nettomiete jedenfalls auf den von den Vormietern entrichteten Betrag in Höhe von 835, 94 € belaufe. Die damit einhergehende Annahme, dass die Vormiete höher sei als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, hat die Vermieterin jedoch unter anderem mit der Begründung angegriffen, der vom Amtsgericht zur Begründung einer niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogene Mietspiegel 2015 sei unanwendbar. Hiermit hat sich das Landgericht Berlin – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht befasst.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht Berlin hat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen, dass die Inkassogesellschaftz inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Inkassogesellschaftz nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig ist.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Landgericht Berlin im Hinblick auf den von der Inkassogesellschaftz aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des BGH, Urteils vom 27.05.2020[46] zu beachten haben wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2022 – VIII ZR 358/20

  1. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.05.2020 – 15 C 268/17[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 22.10.2020 – 67 S 167/20, NZM 2021, 33[]
  3. GVBl.2015 S. 101[]
  4. ausführlich: BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.[]
  5. ausführlich: BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6[]
  6. BGH, Urteile vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn.20 ff.; – VIII ZR 122/21, – VIII ZR 124/21, – VIII ZR 196/21 und – VIII ZR 220/21, jeweils19 ff.; vom 30.03.2022 – VIII ZR 121/21, – VIII ZR 256/21, – VIII ZR 277/21, – VIII ZR 279/21 und – VIII ZR 283/21; jeweils unter – II 1[]
  7. grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.[]
  8. BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.[]
  9. BGH, Urteil vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19 30 ff.[]
  10. BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; – VIII ZR 121/19 24 ff.; – VIII ZR 128/19 25 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.[]
  11. siehe ferner BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.[]
  12. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219[]
  13. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; siehe auch BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; – VIII ZR 121/19 27 ff.; – VIII ZR 128/19 27 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.[]
  14. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91[]
  15. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN[]
  16. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26.05.2021 – VIII ZR 93/20 44; vom 28.04.2021 – VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN[]
  17. siehe BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19 3; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; – VIII ZR 121/19 3; – VIII ZR 128/19 3; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3[]
  18. siehe BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO; vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19, aaO; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, aaO; – VIII ZR 31/19, aaO; – VIII ZR 121/19, aaO; – VIII ZR 128/19, aaO; – VIII ZR 129/19, aaO[]
  19. BGBl. I S. 610[]
  20. vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219[]
  21. siehe bereits LG Berlin, Urteil vom 04.04.2019 – 67 S 16/19, BeckRS 2019, 43773; aufgehoben durch BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991[]
  22. BGH, Beschluss om 09.06.2008 – AnwSt(R) 5/05 9, insoweit in NJW 2009, 534 nicht abgedruckt[]
  23. BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO Rn. 44[]
  24. BGH, Urteil vom 14.03.2019 – 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759 Rn. 35[]
  25. BFH; vom 20.08.2012 – III B 246/11 14. 16 f.[]
  26. BGH, Urteil vom 02.07.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 unter – I 2[]
  27. BGH, Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 79/74, WM 1976, 1135 unter 2 b[]
  28. siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26.08.2021 – 67 S 90/21; aufgehoben durch BGH, Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 277/21, zur Veröffentlichung bestimmt[]
  29. BGH, Urteil om 13.07.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255[]
  30. BGBl. I S.2016[]
  31. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 22[]
  32. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn.20, 22, 31, 41[]
  33. vgl. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 09.06.2008 – AnwSt(R) 5/05 14[]
  34. BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38[]
  35. dazu BGH, Urteile vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171[]
  36. vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j[]
  37. BT-Drs. 16/3655, S. 67[]
  38. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39[]
  39. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 51 ff.[]
  40. vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192[]
  41. vgl. MünchKomm-BGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN[]
  42. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53[]
  43. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22.11.2011[]
  44. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF][]
  45. grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. – Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA[]
  46. BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.[]