Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.

Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.
In den hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung gegen die von ihren Versicherungsnehmern in einem Rechtsstreit mit einer Bank mandatierte Rechtsanwaltssozietät geklagt. Die Rechtsschutzversicherung lehnte zunächst die Erteilung einer Deckungszusage ab, erteilte diese dann aber nur für das Klageverfahren in erster Instanz und verweigerte sie für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Rechtsanwälte zahlten die Versicherungsnehmer die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die Rechtsanwaltssozietät. Der Rechtsstreit der Versicherungsnehmer gegen die Bank endete mit einem Vergleich. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zudem hatte die Bank auf die außergerichtlichen Kosten der Versicherungsnehmer an die Versicherungsnehmer 2.042, 51 € zu zahlen. Das Gericht überwies aufgrund einer Kostenrechnung an die Rechtsanwaltssozietät der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 2.772 €.
Die Rechtsanwälte teilten der Rechtsschutzversicherung diese Rückzahlung und die Zahlung der hälftigen Verfahrensgebühr durch die Bank in Höhe von 873 € mit. Von dem Gesamtbetrag von 3.645 € seien 50 % der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 958, 19 € abzuziehen. Den Restbetrag in Höhe von 644, 29 € überwiesen die Rechtsanwälte an die Rechtsschutzversicherung. Nachdem die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwälte zur Auskehr der einbehaltenen und verrechneten Gerichtskosten aufgefordert hatte, erklärten die Rechtsanwälte namens und in Vollmacht der Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch für die von diesen an die Rechtsanwälte gezahlten Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Berlin hat die auf Zahlung von 2.127, 71 € gerichtete Klage abgewiesen[1]. Auf die Berufung der Rechtsschutzversicherung hat das Landgericht Bremen die Rechtsanwälte antragsgemäß verurteilt[2]. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Berufungsurteil nun und wies die vom Landgericht Bremen zugelassene Revision der Rechtsanwaltssozietät zurück:
Rechtsfehlerfrei bejaht das Landgericht Bremen einen Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen die Rechtsanwaltssozietät, die Erstattung der Gerichtskasse in Höhe von 2.127, 71 € an sie auszukehren. Der entsprechende Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Rechtsanwaltssozietät ist auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen.
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt[3]. Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne der §§ 412 ff BGB.
Die Rechtsschutzversicherung hat ihren Versicherungsnehmern im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe von insgesamt 13.532, 59 € einen Schaden ersetzt, weil sie 4.518 € für Gerichtskosten und 9.024, 59 € für die Vergütung der gerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte aufgewendet hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gerichtskosten später auf 1.746 € ermäßigten.
In der Rechtsschutzversicherung stellt der Anspruch auf Kostenbefreiung die Hauptleistung des Versicherers dar. Die Kosten der Rechtsverfolgung bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer übernommen hat[4]. Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers ist auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet[5]. Dabei erfüllt der Versicherer den bestehenden Befreiungsanspruch noch nicht dadurch, dass er dem Versicherungsnehmer einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stellt[6]. Entscheidend ist vielmehr, dass das Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eintritt[7]. Dieser Kostenbefreiungsanspruch ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. a ARB 2010; BGH, Urteil vom 14.04.1999, aaO unter 2.b; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 22).
Entschließt sich der Versicherungsnehmer in Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu einem gerichtlichen Vorgehen, handelt es sich nach diesen Maßstäben bei der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Einreichung der Klageschrift fälligen 3, 0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG um einen Schaden. Gleiches gilt, sofern in einem gerichtlichen Verfahren Auslagenund Kostenvorschüsse angefordert werden (vgl. auch § 5 Abs. 1 Buchst. c ARB 2010). Der Versicherungsnehmer entnimmt den Bedingungen, dass der Rechtsschutzversicherer unabhängig von späteren Ermäßigungen Kostenbefreiung in Höhe der vollen Verfahrensgebühr und etwaiger weiterer Auslagen- und Kostenvorschüsse schuldet. Daher führen spätere Ermäßigungen der Gerichtsgebühren – etwa wegen der Festsetzung eines niedrigeren als des ursprünglich angenommenen Streitwerts oder wegen der Erfüllung eines Ermäßigungstatbestandes nach Nr. 1211 KV GKG – nicht dazu, dass in Höhe der unverbrauchten Gerichtskosten kein Schaden des Versicherungsnehmers vorlag. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung auch dann einen Schaden, wenn die Höhe der Kosten der Rechtsverfolgung noch nicht endgültig feststeht.
Im Streitfall leistete die Rechtsschutzversicherung die 4.518 € im Hinblick auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG. Dass sich diese Verfahrensgebühr aufgrund des geschlossenen Vergleichs gemäß Nr. 1211 KV GKG später auf eine 1, 0Gebühr ermäßigte, ändert nichts daran, dass die Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmern bereits mit der Zahlung auf die Verfahrensgebühr einen Schaden ersetzte.
Soweit die Gerichtskasse an die Rechtsanwaltssozietät als Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 2.772 € überwies, begründete dies einen Auszahlungsanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Rechtsanwaltssozietät aus §§ 675, 667 BGB.
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt. Dies sind alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung finden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen[8]. Danach hat der Mandant aus einem Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt[9]. Ebenso steht dem Mandanten gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe hinsichtlich der Zahlungen zu, die ein Prozessgegner an den Rechtsanwalt erbringt[10]. Schließlich sind Leistungen Dritter, die der Rechtsanwalt aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Anwaltsvertrags für den Mandanten erhält, aus der Geschäftsführung erlangt.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB liegen vor. Die Rechtsanwaltssozietät hat die von der Gerichtskasse unstreitig an sie gezahlten 2.772 € aus der Geschäftsführung für die Versicherungsnehmer erlangt. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Leistung der Gerichtskasse an die Versicherungsnehmer.
Für einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB hinsichtlich der erstatteten Gerichtskosten ist es unerheblich, ob die Versicherungsnehmer materiell-rechtlich Inhaber des Anspruchs gegen die Gerichtskasse sind oder ob dieser Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist. Für den Anspruch des Mandanten aus § 667 BGB ist allein entscheidend, ob die Auszahlung an die Rechtsanwaltssozietät eine Leistung der Gerichtskasse an den Mandanten darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Stellung des Anwalts insoweit der einer Zahlstelle vergleichbar ist.
Das Gerichtskostengesetz regelt nicht ausdrücklich, an wen eingezahlte und unverbrauchte Vorschüsse zu erstatten sind (vgl. aber § 30 Satz 2 GKG). § 5 Abs. 2 GKG setzt einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten voraus. Sie erfolgt grundsätzlich an denjenigen, dessen Kostenschuld durch die Zahlung erloschen ist[11]. Kostenschuldner waren die Versicherungsnehmer. Sie schuldeten als Antragsteller in dem Klageverfahren gegen die Bank nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Gerichtskosten. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist in aller Regel kein Antragsteller in diesem Sinne[12]. Ebenso wenig war die Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner. Der Rechtsschutzversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer die Befreiung von Rechtsverfolgungskosten. Soweit die Rechtsschutzversicherung daher die Gerichtskostenvorschüsse für die Versicherungsnehmer gezahlt hat, beruht diese Zahlungspflicht auf dem Versicherungsvertrag; sie bestand nur gegenüber den Versicherungsnehmern, nicht aber gegenüber dem Gericht[13].
Danach sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 667 BGB erfüllt, wenn die Gerichtskasse – wie im Streitfall – die nicht verbrauchten Gerichtskosten gemäß § 29 Abs. 4 KostVfG an den Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners erstattet. Mit Eingang des Geldes auf dem Bankkonto des Rechtsanwalts steht dem Mandanten ein Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt gemäß §§ 667, 675 BGB zu[14]. Nach der Kostenverfügung erfolgt eine Rückzahlung an einen anderen als den Kostenschuldner nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KostVfG). Bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist nach § 29 Abs. 4 KostVfG eine Rückzahlung an diesen anzuordnen; dabei handelt es sich rechtlich um eine Leistung an den Mandanten.
Der Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Rechtsanwaltssozietät, aus der Geschäftsführung erlangte Vorteile zu erstatten, stellt hinsichtlich der erstatteten Gerichtskosten einen Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG dar.
Der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst jeden Anspruch, der auf Ausgleich der die Leistung des Versicherers auslösenden Vermögenseinbuße durch Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands gerichtet ist. Entscheidend ist insoweit nicht der Schuldgrund, sondern die wirtschaftliche Funktion des Ersatzanspruchs[15]. Daher gehen in der Rechtsschutzversicherung Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gegen den unterlegenen Prozessgegner auf den Versicherer über[16]. Gleiches gilt für einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Anwaltskosten[17]. Schließlich kann ein Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten aus § 667 BGB nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen[18].
Nach diesen Grundsätzen geht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus § 667 BGB, die von der Gerichtskasse erstatteten Gerichtskosten herauszugeben, auf den Versicherer über. Dabei handelt es sich um einen Ersatzanspruch, der einem vom Versicherer ersetzten Schaden entspricht.
Denn im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht der Schaden – unabhängig von späteren Gebührenermäßigungen – in der Kostenbelastung des Versicherungsnehmers, welche die gerichtliche Verfahrensgebühr in der jeweils anfallenden Höhe umfasst. Sofern sich nach Abschluss des Rechtsstreits herausstellt, dass die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten geringer sind als die angeforderten Vorschüsse, handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG. Dies gilt der Art nach auch für den Anspruch auf Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten gegen die Gerichtskasse[19].
Erstattet die Gerichtskasse die nicht verbrauchten Gerichtskosten an den Prozessbevollmächtigten, stellt der dadurch entstehende Herausgabeanspruch des Versicherungsnehmers aus § 667 BGB ebenfalls einen Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG dar und geht auf den Versicherer über. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Versicherer ein Anspruch gegen den Prozessbevollmächtigten auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zusteht[20]. Für von der Gerichtskasse auf Rückzahlungsansprüche wegen nicht verbrauchter Gerichtskosten geleistete Zahlungen gilt nichts anderes.
Die Rechtsanwälte können sich nicht auf ein Quotenvorrecht der Versicherungsnehmer berufen. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.
Die Frage ist streitig. Die überwiegende Meinung schließt ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten aus[21]. Teilweise wird dies darauf gestützt, dass die von der Gerichtskasse erstatteten Kosten von vornherein nur dem Rechtsschutzversicherer zustünden[22]. Andere Stimmen halten ein Quotenvorrecht auch hinsichtlich der Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten für einschlägig[23].
Ein Quotenvorrecht hinsichtlich überzahlter Gerichtskosten scheidet aus. Das für die Schadensversicherung anerkannte Quotenvorrecht soll einem Versicherungsnehmer ermöglichen, seinen entstandenen Schaden vollständig zu befriedigen, soweit die Ansprüche kongruent sind[24]. Dabei ist nicht auf den gesamten Schaden abzustellen, sondern nur der Schaden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, der adäquat den Gefahren ist, gegen die er sich durch den Versicherungsvertrag versichert hatte (versichertes Risiko)[25]. Dabei nimmt das Quotenvorrecht vor allem Ersatzleistungen des Schädigers in den Blick.
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Überzahlungen des Versicherers, weil dieser Gerichtskosten ersetzt, von denen sich bei Beendigung der Rechtsverfolgung herausstellt, dass sie tatsächlich nur in einer geringeren Höhe entstanden sind. Solche Überzahlungen beruhen darauf, dass die endgültige Höhe des Schadens in der Rechtsschutzversicherung insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Gebührenvorschriften häufig erst mit Abschluss der Rechtsverfolgung feststeht. Insbesondere kann sich ergeben, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren eintritt, der Streitwert für die Gerichtskosten niedriger festgesetzt wird oder vom Gericht angeforderte Kostenvorschüsse nicht verbraucht worden sind. In diesen Fällen geht es nicht darum, den bei Abschluss der Rechtsverfolgung für den Versicherungsnehmer bestehenden Schaden zu ersetzen, sondern dass sich die zu Beginn oder während der Rechtsverfolgung zunächst vorläufige Schadenshöhe unabhängig vom Erfolg der Rechtsverfolgung als geringer erweist als ursprünglich angenommen. Soweit sich ein Anspruch auf Rückzahlung gegen die Gerichtskasse ergibt, erleidet der Versicherungsnehmer letztlich keine Vermögenseinbuße. Vielmehr reduziert sich nachträglich der Umfang der vom Rechtsschutzversicherer vertragsgemäß zu übernehmenden Leistungen[26].
Für die aus solchen Überzahlungen folgenden Rückzahlungsansprüche ist es nicht gerechtfertigt, ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bereits während der Rechtsverfolgung von den entstehenden Kosten – insbesondere der gemäß Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensgebühr – in voller Höhe befreien, obwohl sich der Schaden bei Abschluss der Rechtsverfolgung als niedriger herausstellen kann. Solche Leistungen auf einen in seiner Höhe nur vorläufig bemessenen Schaden haben einen Vorschusscharakter. Der Rückerstattungsanspruch gleicht lediglich sich hieraus ergebende Überzahlungen aus. Demgemäß trifft die Wertungsgrundlage des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers auf Erstattungsansprüche wegen überzahlter Gerichtskosten nicht zu. Sie dienen nicht dazu, einen auch nach Abschluss der Rechtsverfolgung noch bestehenden Schaden auszugleichen.
Nachdem die Rechtsanwaltssozietät der Rechtsschutzversicherung 644, 29 € auf die verauslagten Gerichtskosten zurückgezahlt hat, stehen von dem Anspruch noch 2.127, 71 € offen.
Damit kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 9 ARB 2010 eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn es sich um Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers handelt, die keine Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG sind[27].
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Bremen angenommen, dass die von den Rechtsanwälte erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Ansprüche führt.
Allerdings kommt nach einem Übergang von Forderungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in Betracht. Gemäß § 406 BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 412 BGB auch für einen gesetzlichen Forderungsübergang[28], auch im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer[29]. Ebenso ist § 407 BGB im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG anwendbar[30], so dass sich der Anwalt unter den Voraussetzungen des § 407 BGB auf eine gegenüber dem bisherigen Gläubiger nach dem Forderungsübergang erklärte Aufrechnung berufen kann.
Im hier entschiedenen Streitfall kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Schutz einer zugunsten der Rechtsanwälte bestehenden Aufrechnungslage nach §§ 406, 407 BGB erfüllt sind. Die Rechtsanwaltssozietät hat weder eine Aufrechnung mit eigenen Gebührenansprüchen gegen die Versicherungsnehmer erklärt noch sich auf eine solche von ihr zuvor erklärte Aufrechnung berufen. Die Gebührenansprüche der Rechtsanwaltssozietät sind nach ihrem eigenen Vorbringen durch Erfüllung erloschen, weil die Versicherungsnehmer die Gebührenrechnungen bezahlt haben. Das Landgericht Bremen hat – von der Revision nicht angegriffen – festgestellt, dass die Rechtsanwälte allein eine Aufrechnung mit gegen die Rechtsschutzversicherung gerichteten Ansprüchen der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag erklärt haben. Eine solche Aufrechnung ist unwirksam. Aufgrund der von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeit kann der Schuldner nur mit eigenen Forderungen, nicht mit der Forderung eines Dritten aufrechnen[31]. Mit der Forderung eines Dritten kann der Schuldner auch mit dessen Einwilligung nicht aufrechnen[32].
Der fü die Mandanten tätige Rechtsanwalt haftet der Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall als Sozius der mandatierten Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 128, 130 HGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2021 – IX ZR 76/20
- AG Bremen, Urteil vom 12.09.2018 – 23 C 33/18[↩]
- LG Bremen, Urteil vom 06.03.2020 – 4 S 227/18[↩]
- BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 90/19, NJW 2020, 1585 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98, r+s 1999, 285, 286 mwN; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28; vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 30 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2014, aaO Rn. 27 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, NJW 2016, 317 Rn. 36 insoweit in BGHZ 206, 211 nicht abgedruckt; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 667 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 143/18, NJW 2019, 1458 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 90/19, NJW 2020, 1585 Rn. 11[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1985, 169; OLG Brandenburg, VersR 2013, 714 f[↩]
- OLG Brandenburg, JurBüro 2007, 659, 660[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, aaO; OLG Brandenburg, aaO S. 715[↩]
- Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 875[↩]
- BGH, Urteil vom 24.11.1971 – IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 zu § 67 VVG aF[↩]
- BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 8; vom 13.02.2020 – IX ZR 90/19, NJW 2020, 1585 Rn. 10; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruck/Möller/Voit, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 65; Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 876[↩]
- OLG Frankfurt a. M., r+s 1990, 341; OLG Celle, VersR 2011, 1578, 1579 jeweils zu § 20 ARB 75; OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347; van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, ARB, 3. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.11.1988 – IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250, 251 unter 3. zum Forderungsübergang bei einer Überzahlung des Versicherers[↩]
- OLG Düsseldorf, aaO; OLG Frankfurt a. M., JurBüro 2013, 654; LG Frankenthal, JurBüro 2013, 38; Harbauer/K. Schneider, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 161; Looschelders/Paffenholz/Herdter, ARB, 2. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 156; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 38; Graf/Johannes, aaO, S. 878; ebenso zu § 67 VVG aF OLG München/LG München I, r+s 1999, 158, 159; LG München I, VersR 1997, 1099, 1100; Schulz, NJW 2010, 1729, 1730; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.07.2019, aaO; vom 13.02.2020, aaO Rn. 11[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218; van Bühren/K. Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 72, 81 mwN; Harbauer/K. Schneider, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 174; Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 876; aA OLG Düsseldorf, MDR 1983, 321 zu § 67 VVG aF; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruck/Möller/Bruns, VVG, 9. Aufl., § 17 ARB 2012 Rn. 28; offen gelassen von OLG Brandenburg, VersR 2013, 714, 715[↩]
- BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 8 mwN; vom 13.02.2020 – IX ZR 90/19, NJW 2020, 1585 Rn. 11[↩]
- AG Kempten, AGS 2011, 363, 364; AG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2020 – 3 C 1988/19 22; MünchKommVVG/Obarowski, 2. Aufl., Rechtsschutzversicherung Rn. 148; Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 37 Rn. 590[↩]
- vgl. LG Heilbronn, AGS 2016, 104; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 86 Rn. 54a; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 38; Bauer, NJW 2012, 1698, 1699; N. Schneider, AnwBl 2012, 572, 576; ders., NJW-Spezial 2019, 219[↩]
- AG Wetzlar, AGS 2007, 115, 116; Harbauer/K. Schneider, Rechtschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 174; van Bühren/K. Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 93; Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 879, 881[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1954 – VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 31 f; vom 30.09.1957 – III ZR 76/56, BGHZ 25, 340, 342[↩]
- BGH, Urteil vom 30.09.1957, aaO S. 343[↩]
- vgl. LG Heilbronn, AGS 2016, 104; AG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2020 – 3 C 1988/19 22; N. Schneider, NJW-Spezial 2019, 219[↩]
- vgl. Harbauer/K. Schneider, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 159[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.1961 – VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 325[↩]
- aA LG München I, VersR 2006, 257, 258[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1966 – II ZR 279/63, VersR 1966, 330 unter I. zu § 67 VVG aF[↩]
- Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 387 Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil vom 17.05.1988 – IX ZR 5/87, NJW-RR 1988, 1146, 1150; vom 01.10.1999 – V ZR 162/98, ZIP 1999, 2156, 2157[↩]