Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. Eine weitergehende Tätigkeit, wie z. B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches ist vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst.

Eine Einigungsgebühr steht dem beigeordneten Verkehrsanwalt nicht zu. Nach § 121 Abs. 4 ZPO erfolgt die Beiordnung als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Verkehrsanwalt ist nicht unterbevollmächtigter Anwalt. Insbesondere hat er als Verkehrsanwalt nicht die Stellung eines Prozessbevollmächtigten. Dies findet seinen Niederschlag auch in Nummer 3400 VV RVG, nach der sich der Auftrag des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei „mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ beschränkt. Wirkt der Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er aus der Staatskasse keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und kann diese grundsätzlich nicht beanspruchen[1].
Eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG kann gegenüber der Staatskasse nicht geltend gemacht werden, da diese dort zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht von der Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO umfasst ist. Ein anderes Ergebnis widerspräche zum Einen dem zugrunde liegenden Beiordnungsbeschluss, der seine Grundlage in § 121 Abs. 4 ZPO findet, als auch der damit verbundenen Gebührenregelung in Nr. 3400 VV RVG.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2016 – – 5 Ta 36/16
- siehe LAG Düsseldorf, 18.11.2005 – 16 Ta 603/05; und Hess. LAG, 02.10.2009 – 13 Ta 420/09[↩]