Die Verschwiegendheitspflicht des Notars – und die Anordnung der Vorlage von Notarakten

Mit der Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die Verschwiegendheitspflicht des Notars – und die Anordnung der Vorlage von Notarakten

Im vorliegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Berliner Kammergericht[1] davon abgesehen, dem beklagten NOtar nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, hinsichtlich der Abwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags das Massenbuch und die Notarnebenakte im Prozess vorzulegen.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion belegt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen. Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle dabei weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat[2].

Im vorliegenden Fall hat das Kammergericht sein Ermessen ausgeübt und dabei – rechtlich bedenkenfrei – wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten gemäß § 18 BNotO eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Die Verschwiegenheitspflicht des Notars dient allein dem Schutz des Beteiligten, den der Notar betreut hat[3]. Zwar kann der Notar berechtigt sein, wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) auch ansonsten der Geheimhaltungspflicht unterliegende Umstände zu offenbaren. Einem derartigen Recht zur Aussage folgt aber nicht eine entsprechende Aussageverpflichtung[4]. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war es deshalb fehlerfrei, den Geheimhaltungsinteressen, auf die sich der Beklagte berufen hat, ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sich weigernden Partei das Gesetz keine Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Urkundenvorlage vorsieht. Die Weigerung wäre allenfalls nach §§ 286, 427 ZPO frei zu würdigen, wobei auch bei dieser Würdigung das Geheimhaltungsgebot zu beachten gewesen wäre und sich daher die Weigerung der Vorlage nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Beklagten hätte auswirken dürfen beziehungsweise müssen[5]. Im Übrigen hat das Kammergericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Anordnung nach § 142 ZPO nicht von vornherein die Klägerin in Beweisnot bringt. Sie kann die Verkäufer des vorangegangenen Kaufvertrags und den Zwischenerwerber K. als Zeugen benennen und diese im Rahmen der Zeugenvernehmung befragen. Zudem kann sie diese Personen selbst um eine Befreiung des Beklagten von der Verschwiegenheitspflicht bitten, so dass er sich nicht mehr hierauf berufen könnte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 514/13

  1. KG, Urteil vom 01.11.2013 – 9 U 315/12[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn.20 f[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1986 – NotZ 4/86, BGHR ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 Notar 1; BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 269[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.12 2004 – IX ZB 279/03, DNotZ 2005, 288, 291[]
  5. vgl. Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 18 BNotO Rn. 64[]