Nach einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Dabei findet zwar eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Grundsatz nicht statt[1]. Ungeachtet dessen entspricht die Erstattung der Auslagen aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war und dies bis zur Erledigung geblieben ist[2].
Bei Anwendung dieser Maßstäbe entspricht die Auslagenerstattung nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits bei ihrer Einlegung unzulässig war.
Auch den Anträgen auf Festsetzung des jeweiligen Gegenstandswertes für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung bleibt in derartigen Fällen regelmäßig der Erfolg versagt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis[3], weshalb der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 1 BvR 1558/22