Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen[1].

Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gemäß § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche „Mietsenkung beauftragen“ nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.
Die Kägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin[2]– auch nicht deswegen gegenüber der Vermieterin für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Inkassodienstleisterin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Landgerichts Berlin sind die über eine Internetseite angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der – im Revisionsverfahren zu unterstellenden – Registrierung der Inkassodienstleisterin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021[3]. Dies hat der Bundesgerichtshof durch seine Urteile vom 08.04.2020[4]; vom 06.05.2020[5] sowie vom 27.05.2020[6], denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt[7].
Anders als das Landgericht Berlin meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Inkassodienstleisterin darüber hinausgehend laute, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Landgericht Berlin darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei[8].
Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27.11.2019[9] entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Inkassodienstleisterin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Inkassodienstleisterin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.
Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen[10]. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Inkassodienstleisterin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen[11].
Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Bundesgerichtshofsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Landgericht Berlin nicht aufgezeigt.
Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten[12]. Das Berufungsurteil beruht jedoch – anders als es vorgibt – nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind[13]. Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Landgericht Berlin nicht festgestellt.
Zudem hat das Landgericht Berlin den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Inkassodienstleisterin (hier: die Rückerstattung überzahlter Miete für zwei Monate) – im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen[14] – nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Inkassodienstleisterin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar – worauf das Landgericht Berlin sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte – vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Landgericht Berlin Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat[15]. Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht Berlin indes unterlaufen.
Das Landgericht Berlin meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge – was auch die Revisionserwiderung als ausschlaggebend ansieht – bereits daraus, dass die Inkassodienstleisterin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung „Mietsenkung beauftragen“ verwendet. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung „des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteige“; entsprechendes sei in der der Inkassodienstleisterin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.
Zwar lag den bisher ergangenen BGH, Urteilen – anders als hier – die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Inkassodienstleisterin nicht mit der Aufschrift „Mietsenkung beauftragen“, sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift „Auftrag verbindlich erteilen“ versehen hatte[16]. Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inkassodienstleisterin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation[17].
Das Landgericht Berlin blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche tatsächliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte dieser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden[18]. Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden – auch aus Sicht des Mieters – eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der „Mietpreisbremse“ ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich – anders als das Landgericht Berlin vordergründig annimmt – nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.
Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der „Mietpreisbremse“ durch das am 1.06.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21.04.2015[19] (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rückforderungsverlangen – und damit auf die Forderungseinziehung – ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) „herausverlangen“ kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur „zurückverlangen“ kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind[20].
Zu Unrecht stellt das Landgericht Berlin auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Inkassodienstleisterin als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Inkassodienstleisterin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge – und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags[21] – nicht erfordert.
Anders als das Landgericht Berlin in Parallelverfahren zu erkennen gegeben hat[22], lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021[23], mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ bejaht hat, nicht herleiten, die Inkassodienstleisterin werde inkassofremd tätig.
Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.2008[24], die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ aus abgetretenem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.
Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte „Sammelklage-Inkasso“ als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe[25].
Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten[26], hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des „Sammelklage-Inkassos“.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Landgerichts Berlin, dass die Inkassodienstleisterin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Landgericht Berlin meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Inkassodienstleisterin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch[27].
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Inkassodienstleisterin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung (211,24 € x 42). Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Inkassodienstleisterin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – in der hier maßgeblichen, vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38).
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Berlin sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Inkassodienstleisterin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.
Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021) berufsrechtlich – von Ausnahmen abgesehen – weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171)).
Indes lässt sich eine Einschränkung der – vorliegend zu unterstellenden – Inkassobefugnis der Inkassodienstleisterin – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) – aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen[28], nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt[29]. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen[30].
Ebenfalls steht dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mietern und der Inkassodienstleisterin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, nicht entgegen, dass die Inkassodienstleisterin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button „Mietsenkung beauftragen“ entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.
Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Inkassodienstleisterin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.2 Satz 4, 3.3 der AGB der Inkassodienstleisterin in der hier maßgeblichen Fassung), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inkassodienstleisterin vorgesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht.
Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung, denn die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Inkassodienstleisterin und der Mieter werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung.
Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist zwar weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistungen des Verbrauchers[31]. Demgemäß ist es von dem Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen[32]. Auch die Inkassodienstleisterin bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als „entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag“ (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Inkassodienstleisterin). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende „Geschäftsbesorgungsvertrag“ miteinander verknüpft sind[33].
Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Inkassodienstleisterin und der Mieter jedoch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung.
Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU[34] umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten[35].
Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zudem zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Inkassodienstleisterin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter – entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richtlinie – Verwirrung stiften, weil die Leistung der Inkassodienstleisterin nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte.
Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stellen sich insoweit nicht, weil ihre Zielsetzung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen ist („acte clair“)[36].
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Landgericht Berlin ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht erhobenen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen.
Nach alledem kann das Urteil des Landgerichts Berlin keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Landgericht Berlin keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht Berlin seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Inkassodienstleisterin – unterstellt, sie wäre als Inkassodienstleisterin registriert – inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Inkassodienstleisterin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Landgericht Berlin im Hinblick auf den von der Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des BGH, Urteils vom 27.05.2020 zu beachten haben wird[37].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2022 – VIII ZR 123/21
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; Anschluss an BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; – VIII ZR 121/19 27 ff.; – VIII ZR 128/19 27 ff.; und – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 15.04.2021 – 67 S 90/19[↩]
- BGBl. I S. 3415) (im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu.
Entgegen der vom Landgericht Berlin nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Inkassodienstleisterin, die nach ihrem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt ((grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19 30 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; – VIII ZR 121/19 24 ff.; – VIII ZR 128/19 25 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.[↩]
- siehe ferner BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.[↩]
- ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 – 64 S 95/19 21 ff. – Revision anhängig beim BGH – VIII ZR 133/20; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 – 64 S 44/19[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; siehe auch BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; – VIII ZR 121/19 27 ff.; – VIII ZR 128/19 27 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26.05.2021 – VIII ZR 93/20 44; vom 28.04.2021 – VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN[↩]
- siehe nur BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1.11.2021, § 556d Rn. 56 f.[↩]
- BGBl. I S. 610[↩]
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drs. 18/3121, S. 33[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219[↩]
- siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26.08.2021 – 67 S 90/21, Revision anhängig beim BGH – VIII ZR 277/21[↩]
- BGH, vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, NJW 2021, 3046[↩]
- BGBl. I S.2016[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn.20, 22, 31, 41[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 09.06.2008 – AnwSt(R) 5/05 14[↩]
- vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j[↩]
- BT-Drs. 16/3655, S. 67[↩]
- BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt[↩]
- BT-Drs. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn.20; vom 17.05.2017 – VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb.2019 [Stand: 31.07.2021], § 312 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192[↩]
- vgl. Münch-KommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN[↩]
- Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22.11.2011[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF][↩]
- grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. – Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA[↩]
- BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.[↩]