Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat[1].
Das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren[2].
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren[3]. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat[4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 504/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – XII ZB 203/15 , FamRZ 2016, 1762[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 317/14 , FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN.[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – XII ZB 203/15 , FamRZ 2016, 1762 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – XII ZB 203/15 , FamRZ 2016, 1762 Rn. 14 mwN[↩]







