Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer – ggf. auch nur telefonischen – auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an[1].

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein[2].
Landgericht Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 1 T 204/16







