Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlten Honorars kann sich in einem solchen Fall auch aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs.
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