Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ – und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden, sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des für die Anwaltschaft verpflichtenden „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“.

Dies entschied jetzt der Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofsauf die Klage …

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