Beantragt ein in einer Sozietät tätiger Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „des Unterzeichners“, so ist die im Bewilligungsbeschluss auf „Rechtsanwalt B. und Kollegen“ lautende Beiordnung dahin auszulegen, dass diese sich auf den beantragenden Rechtsanwalt persönlich bezieht.

Der Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung gegen den unterlegenen Prozessgegner entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Partei.
Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung).
In dem Fall verdient der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt die (Termins)Gebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann[1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 241/15
- vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke BRAGO 20. Aufl. Teil B Beigeordneter Rechtsanwalt 5.2[↩]







