Soweit es im Strafvollstreckungsverfahren an ausdrücklichen Vorschriften zur Verteidigerbestellung fehlt, finden die §§ 140 Abs. 2, 141, 143 StPO nur in den Fällen entsprechende Anwendung, wenn wegen der Schwere des Vollstreckungsfalles, wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder wegen Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, die Mitwirkung eines Verteidigers ausnahmsweise geboten ist [1].

Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind gemäß § 142 Abs. 7 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da auch die Staatsanwaltschaft eine[2] Beiordnung anfechten kann[3], bedürfen diese Entscheidungen stets der Zustellung an den Beschwerdeberechtigten.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 Ws 49/21 – 2 Ws 49/21 – 5 OBL 74/21







