Eine gegenüber dem Gericht angezeigte „Niederlegung“ des Mandats eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts entfaltet keine Wirkung[1].

Die gem. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung verpflichtet den Rechtsanwalt, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 Nr.1 BRAO) und steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist darauf verwiesen, gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, was „wichtige Gründe“ voraussetzt.
Da im hier entschiedenen Fall der entsprechende Antrag des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht beschieden war, war der Kläger an diesem Tag weiterhin rechtlich wirksam (auch) durch diesen Rechtsanwalt anwaltlich vertreten[2]. Haben sich für eine Partei – wie im vorliegenden Fall für den Kläger – mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen[3].
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2015 – 3 Ta 21/15
- Vorwerk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. § 48 BRAO Rn. 6[↩]
- vgl. BVerwG 10.04.2006 – 5 B 87/05[↩]
- BGH 4.06.1992 – IX ZR 149/91 – BGHZ 118, 312, 322[↩]