Die vom BVerfG versagte einstweilige Anordnung – und der Streitwert

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung[1] 5.000 €.

Die vom BVerfG versagte einstweilige Anordnung – und der Streitwert

Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht[2].

Sind Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis[3].

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. September 2022 – 1 BvQ 45/22

  1. vgl. BVerfGE 89, 91 <94>[]
  2. vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2021 – 1 BvQ 135/20; Beschluss vom 09.09.2021 – 2 BvR 1427/21; Beschluss vom 29.10.2021 – 1 BvQ 147/20[]