Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung[1] 5.000 €.

Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht[2].
Sind Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis[3].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. September 2022 – 1 BvQ 45/22