Die Unterschrift unter dem Anwaltsschriftsatz

Mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht – wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich – die volle Verantwortung für deren Inhalt.

Die Unterschrift unter dem Anwaltsschriftsatz

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll – nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter-zeichnete Schrift begründet werden. Dies ist zwar formal geschehen, indem die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt D unterzeichnet wurde; jedoch muss aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt[1]. Dies ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall, zumal die Revisionsbegründung bereits dann unzulässig ist, wenn hieran auch nur Zweifel bestehen[2].

Aus der Formulierung „für RA S, nach Diktat verreist“ ergibt sich zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung der Verteidiger Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ kann nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wollte, jedenfalls bestehen hieran erhebliche Zweifel[3].

Die Revision war daher gem. § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 RVs 72/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 StR 83/12 – NJW 2012, 1748; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 345, Rdnr. 16[]
  2. vgl.Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 345, Rdnr. 16 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. m.w.N.; BGH, Beschl. vom 26.07.2005 – 3 StR 36/05 – NStZ-RR 2007, 132, Ziffer 16[]
  3. vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.08.2013 – 2 Ss OWi 565/13 – NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008, 4 Ss 257/08 – NStZ-RR 2009, 381; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 – 5 RVs 91/11 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., []