Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist[1].

Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn sie mit ihrer ausdrücklich „im eigenen Namen“ eingelegten Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes begehren. Sie machen in einem solchen Fall gerade nicht geltend, zu wenig Gebühren abrechnen zu dürfen, sondern zu viele Gebühren abrechnen zu müssen.
Der Prozessbevollmächtigte, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist nur dann beschwert, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne[2].
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2022 – 4 W 9/22
- vgl. Hartmann, Kostengesetze, 50. Aufl., § 68 GKG, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009 – 4 W 5/09, Rn. 4[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2021 – 8 C 21.2337, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2010 – 4 W 42/10, Rn. 7; Toussaint/Toussaint, GKG, 51. Aufl.2021, § 68 Rn. 10; BeckOK/Laube, KostR, 36. Ed.01.01.2022, GKG § 68 Rn. 49[↩]







