Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10.08.2021, in Kraft getreten am 1.01.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG ab dem 1.01.2024 entfallen[1].
Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2024 – II ZB 23/22