Für die Zulässigkeit der Berufung ist es unerheblich, dass die Berufung bzw. die Berufungsbegründung zwar in kopier- und durchsuchbarer Form eingereicht wurde, nicht jedoch sämtliche Schriftarten eingebettet waren. Denn für die Anforderung, dass auch die Schriftarten eingebettet sind, fehlt die …
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