Seit dem Inkrafttreten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erhält der im Beschwerdeverfahren eines Erbscheinsverfahrens tätige Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1, 6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG.
2. Eine Ermäßigung auf eine 1, 1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG i.V.m. Anm. 2 Nr. …

















