Im Rahmen der Rechtsanwaltshaftung besteht für den Bundesgerichtshof kein Anlass, die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten[1] zu überdenken.

Insbesondere einer Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kapitalanlageberatung[2] erteilt der Bundesgerichtshof eine Absage. Hierfür ist nach Ansicht des BGH im Hinblick darauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2014 – IX ZR 235/13






