Winkeladvokatur

Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein – auch wenn sie von einem anderen Rechtsanwalt getätigt wird.

Winkeladvokatur

Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Meint jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, dass jetzt im Rahmen einer bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde entsprechende zivilrechtliche Unterlassungsurteile aufhob. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Anwalts abzuwägen.

Ausgangssachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat wiederholt eine Patientin in Arzthaftungsprozessen gegen mehrere Zahnärzte. Der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt vertrat mehrfach jeweils zwei der beklagten Zahnärzte. Der Beschwerdeführer warf dem Rechtsanwalt Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor, weil er nur einen seiner Mandanten effektiv gegen Haftungsvorwürfe habe verteidigen können, aber nicht beide. In einem anderen Verfahren monierte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz einen widersprüchlichen Außenauftritt des Rechtsanwalts, denn es sei nicht klar, ob dieser mit zwei Rechtsanwälten in einer Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Hier zeige sich eine Parallele zu den von ihm vertretenen Zahnärzten, bei denen auch nicht klar sei, ob sie eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis bildeten. Dem Schriftsatz fügte der Beschwerdeführer eine E-Mail aus einem berufsständischen Verfahren an die Rechtsanwaltskammer bei. Dort heißt es unter anderem:

„Mir persönlich erscheint es daher fragwürdig, wie es die Rechtsanwälte … mit ihrer prozessualen Wahrheitspflicht halten, wenn sie dem Gericht gegenüber eine ‚Kooperation‘ behaupten, wo sonst von ihnen allenthalben der Eindruck einer Sozietät zu vermitteln versucht wird.

Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als ‚Winkeladvokatur‘ zu apostrophieren.“

Das Landgericht Köln[1] und in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Köln[2] verurteilten den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, den Unterlassungskläger als Winkeladvokaten oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen, wobei das Landgericht Köln die Äußerung als Schmähkritik einordnete und schon aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließ, während das Oberlandesgericht Köln zwar eine Interessenabwägung durchführte, diese aber zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen ließ, weil die Äußerung für den Anlass vollkommen unangemessen und unnötig sei.

Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht sah durch die angegriffenen Kölner Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt:

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen[3]. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 185 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt[4]. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits[5]. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab[6]. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben[7].

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind[8].

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt[9]. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht[10].

Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.

Die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht räumt selbst ein, dass die Äußerung anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung getätigt worden sei. Die Äußerung stellt eine etwaige Diffamierung des Klägers nicht in den Vordergrund, sondern weist Sachbezug auf, indem der Beschwerdeführer den Außenauftritt des Klägers moniert. Dies wiederum steht in sachlichem Bezug zu dem Arzthaftungsprozess, in den der Beschwerdeführer die E-Mail eingeführt hat, denn er wollte auf die Parallelität der gesellschaftsrechtlichen Formen der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers einerseits und der Arztpraxis von dessen Mandantschaft andererseits und auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen.

Das Oberlandesgericht lässt die Frage der Schmähkritik offen und führt die gebotene Interessenabwägung zwar durch, berücksichtigt dabei aber wesentliche Aspekte nicht und verkennt deshalb das Gewicht der Meinungsfreiheit.

Zutreffend ist allerdings die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

Das Oberlandesgericht gewichtet indes nicht stark genug, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Das Oberlandesgericht befasst sich zwar recht ausführlich mit der Frage der Privilegierung der Äußerung, wird aber dem Ausnahmecharakter der Unzulässigkeit von Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren nicht gerecht. Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt[11]. Die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung, auf die das Oberlandesgericht rekurriert, reichen dafür nicht aus.

Das Oberlandesgericht räumt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ein übermäßiges Gewicht ein, indem es schon in der internen Verwendung eines ehrenrührigen Begriffs den Grund für ein Überwiegen seiner grundrechtlich geschützten Interessen sieht. Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen eingestellt, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Kläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft, zumal der Beschwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzlei und nicht auf die Person bezogen und den Begriff Winkeladvokatur in Anführungszeichen gesetzt hat. Insgesamt haben die Fachgerichte verkannt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss[12], nicht aber den Zweck hat, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 BvR 1751/12

  1. LG Köln, Urteil vom 15.11.2011 – 5 O 344/10[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012 – 16 U 184/11[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 1, 15[]
  4. vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff.; 120, 180, 199 f.; stRspr[]
  5. vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; 114, 339, 348[]
  6. vgl. BVerfGE 85, 1, 16; 99, 185, 196[]
  7. vgl. BVerfGE 101, 361, 388[]
  8. vgl. BVerfGE 85, 1, 14[]
  9. vgl. BVerfGE 93, 266, 294[]
  10. vgl. BVerfGE 82, 272, 284[]
  11. vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.03.2000 – 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196, 3198[]
  12. vgl. BVerfGK 2, 325, 329[]