Ein Zahlungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Arbeitnehmerin darin Vergütung für eine bestimmte Zeit in einer bestimmten Höhe (brutto) verlangt.

Damit ist der Antrag für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen[1].
Der Vortrag der Klägerin zu diesem Zahlungsantrag ist allerdings nicht ausreichend substantiiert, wenn sie lediglich auf eine Anlage zur Klageschrift verweist. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt jedoch grundsätzlich keinen Sachvortrag[2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 245/17